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Laut neustem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth kann eine Prolongationsvereinbarung (Konditionsanpassung) eines Vetrages widerrufen werden, wenn diese unter Gebrauch von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde (Az.: 6 O 3699/14), der ursprüngliche Darlehensvertrag bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Im oben genannten Urteil hatte das LG über den Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrages, sowie damit verbunden einer Prolongationsvereinbarung (Konditionsanpassung), zu entscheiden. Der Vertrag wurde im Jahre 1997 mit einer Geltungsdauer der vereinbarten Konditionen bis zum 30.09.2007 unterschrieben, dann sollte eine Anpassung der Konditionen stattfinden. Im Falle des Nichtzustandekommens einer neuen Prolongationsvereinbarung sollte der alte Vertrag (inklusive Zinsanpassungsklausel nach § 315 b BGB) weiterhin gelten.
Durch das LG Nürnberg-Fürth wurde entschieden, dass der Widerruf der Prolongationsvereinbarung wirksam ist, nicht jedoch bezüglich des Darlehensvertrags.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (28.05.2013, XI ZR 6/12) vertritt das Gericht die Auffassung, dass den Klägern kein erneutes Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrages zustand, da Prolongationen nicht als Darlehensverträge einzustufen sind, sodass sich für solche Konditionsanpassungen auch kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB Abs. 1 BGB ergibt.
Werden Prolongationsvereinbarungen jedoch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, so ergibt sich dann allerdings ein Widerrufsrecht aufgrund der Fernabsatzregeln aus §§ 312d, 355 BGB a. F. Damit wäre eine Widerrufsbelehrung für die Prolongationsvereinbarung notwendig gewesen, sodass bei Fehlen dieser die gesetzliche Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Konditionsanpassung eine Finanzdienstleistung nach § 312d BGB a. F. dar, wobei der Widerruf nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a. F. nicht von Anfang an ausgeschlossen war. Wenn dem Verbraucher aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 BGB a. F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, besteht bei solchen Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht. Im Sachverhalt vor dem LG nürnberg-Fürth stand ein solches Widerrufsrecht nicht im Raum. Bei einer Prolongationsvereinbarung handelt es sich nämlich lediglich um eine sogenannte ‚unechte Abschnittsfinanzierung‘ und nicht um einen Darlehensvertrag, der als eigenständig zu beurteilen ist (BGH, AZ.: XI ZR 6/12).
Einfach gesagt heißt das für Verbraucher: Wurde eine Prolongationsvereinbarung bzw. Konditionsanpassung mittels Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, so besteht ein Widerrufsrecht dann, wenn keine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Im Falle eines Widerrufs werden diese dann einer Rückabwicklung unterzogen. Welche Auswirkungen dies hat, hängt hierbei vom ursprünglichen Darlehensvertrag ab.
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