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Urteil im Corona-Lockdown

Mietreduzierung für Gewerbetreibende erwirken

Mietreduzierung für Gewerbetreibende erwirken

Urteil im
Corona-Lockdown

Mietreduzierung für
Gewerbetreibende erwirken

Urteil im Corona-Lockdown: Mietreduzierung für Gewerbetreibende

Verkaufsflächen in deutschen Innenstädten stehen leer, sind geschlossen und der Umsatz bleibt aus. Das Oberlandesgericht Dresden urteilt nun zu Gunsten der Gewerbemieter: Mietreduzierung um 50 % festgelegt, gleichmäßige Verteilung auf Mieter und Vermieter. 

Novemberhilfen kommen nur abschlagsweise

Viele Gewerbetreibende stehen durch den coronabedingten Lockdown vor dem Aus: Geschäfte sind geschlossen, Personal befindet sich in Kurzarbeit und extrem hohe Mieten schlagen weiterhin zu Buche. Die sogenannten November-/ Dezemberhilfen stehen den Unternehmern gar nicht, verspätet oder nur abschlagsweise zur Verfügung – ein Tropfen auf den heißen Stein.

Jedoch auch Vermieter sind betroffen: Möglicherweise sind Immobilien noch nicht abbezahlt und die Vermieter müssen weiterhin Tilgung und Zinsen zahlen – sie sind auf die Mieteinnahme angewiesen.

Die gegenseitigen Interessenlagen sind hier zu berücksichtigen.
Sind Sie auch betroffen? Die Kanzlei Mingers. berät Sie und steht Ihnen zur Seite!

Zukunftsentscheidung durch Bundesgerichtshof

Dadurch, dass die obersten Richter in Karlsruhe in gleicher Sache gänzlich anders entschieden haben – man könne die Gewerbefläche beispielsweise als Lagerraum nutzen und dann Online-Handel betreiben – wird der Fall künftig vermutlich vor dem BGH entschieden werden. Hier muss dann genau der Art. 240 §7 EGBGB berücksichtigt werden, welcher die Störung der Geschäftsgrundlage betrachtet.

Unserer Meinung nach hätte es dieser Neuregelung überhaupt nicht bedarf, da eine Störung der Geschäftsgrundlage eindeutig bereits durch das BGB geregelt ist.

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Textilkette setzt sich mit Klage durch und erwirkt positives Urteil am OLG Dresden!

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage vor:

Für die Dauer der Geschäftsschließung, bedingt durch den Lockdown, ist die Kaltmiete um 50 % zu reduzieren. Die Belastung beider Parteien – Mieter u. Vermieter – wird so gleichmäßig verteilt.

Maßgebliches Kriterium: Verwendbarkeit

Eines steht vorab durchaus fest:
Kein Gewerbetreibender würde diese hohen Mietkosten auf sich nehmen, wenn er dadurch keinen Umsatz generieren könnte.

Einfache Lagerräume sind natürlich deutlich günstiger zu mieten als eine Verkaufsfläche in den Fußgängerzonen der deutschen Großstädte.

Stehen Sie vor dem gleichen Problem? Schreiben Sie uns noch heute eine E-Mail: office@mingers.law.

Für die Kanzlei Mingers. wurde somit in Karlsruhe auf Grundlage eines sehr schwachen Arguments geurteilt.

Insofern man die Verkaufsfläche nicht mehr als attraktive Verkaufsfläche verwenden kann, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Dadurch, dass diese Störung dann weder vom Mieter, noch vom Vermieter verschuldet wurde, ist eine 50-prozentige Mietkürzung durchaus gerechtfertigt.

Wir gehen davon aus, dass sich der Bundesgerichtshof ebenso dieser Auffassung annähern wird und in Zukunft ein entsprechend positives Urteil für die Mieter fällt!

Sind auch Sie betroffen? Wir leisten Ihnen gerne professionelle Hilfestellung!

Gehen Sie auf Ihren Vermieter zu und suchen Sie das konstruktive Gespräch, möglicherweise wird Ihrem Problem damit bereits Abhilfe geschaffen – ansonsten stehen wir Ihnen selbstverständlich professionell juristisch zur Seite!

Bei weiteren Fragen zur diesem Thema, wenden Sie sich gerne an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/8081 oder dem Kontaktformular auf der Website.

Wir beraten Sie gerne!

Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog.

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