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Überbrückungshilfe III

Wir kümmern uns um Ihren ordnungsgemäßen Antrag

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Überbrückungshilfe
III

Wir kümmern uns um Ihren
ordnungsgemäßen Antrag

Überbrückungshilfe III:
Wir kümmern uns um Ihren ordnungsgemäßen Antrag

Wir helfen Ihnen, die Überbrückungshilfe III korrekt zu beantragen, sodass Sie bis zu 90 % Ihrer monatlichen Fixkosten vom Staat erstattet bekommen!

Fixkostenerstattung kann beantragt werden für Monate mit Umsatzeinbußen von mind. 30 % ab November 2020 bis Juni 2021
Alle Branchen und Sektoren sind grundsätzlich antragsberechtigt

Wir helfen Ihnen, in der wirtschaftlichen Situation der Corona Pandemie auf sicheren Beinen zu stehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen stellen die Überbrückungshilfe III zur Verfügung!

Die Ministerien haben entschieden, dass Anträge zur Hilfe nicht allein gestellt werden können. Deswegen helfen wir Ihnen!

Wir stehen Ihnen bundesweit zu einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung!

Neue Änderungen der Überbrückungshilfe III

Soloselbstständige, Unternehmen und Freiberufler können mit der Überbrückungshilfe III 2021 eine Fixkostenerstattung von bis zu 90 % beantragen. Zusätzlich wurde ein breiteres Spektrum der Fixkosten mit in die Überbrückungshilfe einbezogen. Für stark betroffene Branchen gibt es Zusatzregelungen, damit Ihnen weiter unter die Arme gegriffen wird.

Allerdings hat der Staat wie oben beschrieben festgelegt, dass Sie den Antrag auf die Überbrückungshilfe, mit Ausnahme der Neustarthilfe, nicht mehr allein beantragen können. Dafür müssen Sie sich beispielsweise eines Rechtsanwaltes bedienen.

Wir von der Kanzlei Mingers. Haben bereits zahlreiche Erfahrungen im Hinblick auf Rechtsberatung in der Corona-Krise und vertreten in verschiedensten Anliegen rund um das Thema Corona dutzende Mandanten. Ebenfalls haben wir schon eine Vielzahl an erfolgreichen Anträgen für die November- und Dezemberhilfe gestellt.
Wir sind gerne für Sie da!

Welche Unternehmer sind antragsberechtigt?

Überbrückungshilfen können grundsätzlich von Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb in Anspruch genommen werden.

Speziell für die Überbrückungshilfe III ist jeder (branchenunabhängig), der im jeweiligen Fördermonat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 hat, antragsberechtigt. Die Fördermonate erstrecken sich von November 2020 bis zum Juni 2021.

Bei der Umsatzermittlung sind sämtliche Umsätze einzubeziehen, beispielsweise bei Restaurants auch Außerhausumsätze.

Jedoch können Unternehmen, die die November- und Dezemberhilfe beantragt haben, für diese Monate nicht mehr Überbrückungshilfe III beantragen. Für diese Unternehmen ist der Förderzeitraum auf die Monate Januar bis Juni 2021 beschränkt.

Generell nicht antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

  • Soloselbstständige (ohne Beschäftigte) im Nebenerwerb
  • Private Vermieter (ohne Gewerbeschein)
  • Unternehmen, die nach dem 30.04.2020 gegründet wurden
  • Unternehmen, die Ihren Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2020 bzw. vor Auszahlung der Überbrückungshilfe III eingestellt haben

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In welcher Höhe wird Hilfe geleistet?

Die Höhe der Zuschüsse hängt auch bei der Überbrückungshilfe lll vom Umsatzrückgang ab. Daraus ergeben sich folgende Erstattungssätze:

  • Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
  • Bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
  • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet

Der Höchstbetrag auf 1,5 Mio. EUR pro Monat angehoben, unabhängig von der Unternehmensgröße. Für Verbundunternehmen gelten nun sogar 3 Mio. EUR.

An diese Fristen müssen wir uns halten

Vom 10.02.2021 bis zum 31.08.2021 ist die Antragsstellung möglich.
Erste Abschlagszahlungen sollen ab dem 15.02.2021 erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob dies eingehalten werden kann. Möglich sind Abschläge bis zu 100.000 EUR.
Die ersten endgültigen Bescheide sollen ab März ergehen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung?

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Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen gern zur Seite.
Schreiben oder rufen Sie uns direkt für eine kostenlose Erstberatung an.

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Welche Fixkosten werden erstattet?

Erstattungsfähig sind alle betrieblichen Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind und entsprechend also nicht einseitig geändert werden können.

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen:

  • Finanzierungskosten
  • Mieten und Pachten für Immobilien und Fahrzeuge
  • Marketing- und Werbekosten
    Versicherungen und Abonnements
  • Kosten für Auszubildende

Mit der neu ausgearbeiteten Regelung kommen diese Positionen hinzu:

  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags
  • Investition in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 EUR
  • Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis 20.000 EUR pro Monat

Bitte beachten Sie:
Investitionen für Digitalisierung und bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen unterliegen einem anderen Förderungszeitraum, als die zuvor genannten. Diese Kosten sind bereits förderfähig, wenn sie ab März 2020 bis Juni 2021 entstanden sind.

Das ist besonders, da alle weiteren Fixkosten vor dem 01.01.2021 begründet werden mussten, beispielsweise aufgrund eines vorher geschlossenen Vertrages, um sie geltend zu machen.

Eine weitere gute Nachricht ist, dass stark betroffene Branchen zusätzliche Fördermöglichkeiten haben.

Im Einzelhandel beispielsweise können Warenabschreibungen auf verderbliche Produkte und Saisonwaren zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

Unternehmen in der Veranstaltungs- und Kulturbranche können Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 geltend machen.

Unternehmen der Reisebranche können, unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale, die bei 20% liegt, eine Pauschale von 50% der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten ansetzen.

Für tiefere Einblicke stellt das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einen aktuellen Fixkostenkatalog zur Verfügung. Alternativ zeigen wir Ihnen Ihre Möglichkeiten in einem kostenfreien Beratungsgespräch auf!

Gibt es Hilfe für Soloselbstständige mit nur geringen Fixkosten?

Soloselbstständige können eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) als Ersatz für die Fixkosten beantragen.

Diese Betriebskostenpauschale wird wie folgt berechnet:
Gesamtumsatz 2019*25% = Betriebskostenpauschale

Maximal können 7500 EUR als Betriebskostenpauschale angesetzt werden.

Besondere Regeln gelten allerdings für Selbstständige, die Ihre Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben.

Was gilt als Vergleichsumsatz?

Der Vergleichsumsatz ist der Umsatz des Entsprechenden Monats aus dem Jahr 2019. Es wird zum Beispiel der März 2021 mit dem März 2019 verglichen.

Für Neugründer, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet haben, wird der Vergleichsumsatz mit einer der folgenden Möglichkeiten berechnet:

  • Durchschnittlicher Monatsumsatz 2019
  • Durchschnittlicher Umsatz der Monate Januar und Februar 2020
  • Durchschnittlicher Umsatz der Monate Juni bis September 2020
  • Der erwartete Durchschnittsumsatz 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde

Wie muss ich vorgehen?

Wie Sie wissen sind Sie mittlerweile verpflichtet einen Anwalt zur Antragsstellung hinzuzuziehen. Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, sich erst einmal Ihrer Möglichkeiten klar zu werden und einen Auftrag abzuwägen.

Daher bieten wir Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung an, in der Sie ihre Fragen und Anliegen rund um die Überbrückungshilfe 3 anbringen können.

Einen Gesprächstermin können Sie hier buchen (hier klicken!)

Um eine fundierte Aussage treffen zu können benötigen wir eine Aufstellung Ihrer Umsätze und Kosten. Beispiele dafür können Sie gern bei uns per E-Mail anfordern unter office@mingers.law.

Wenn Sie sich für eine Antragsstellung entscheiden benötigen wir zusätzlich den Auftrag zur Beantragung der Überbrückungshilfe III, sowie die Zusatzvereinbarung zur Überbrückungshilfe von Ihnen. Dies können wir aber im gemeinsamen Gespräch klären.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung?

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Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen gern zur Seite.
Schreiben oder rufen Sie uns direkt für eine kostenlose Erstberatung an.

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