Seit dem 1. April ist der Konsum von Cannabis für Erwachsene teilweise erlaubt. Diese Gesetzesänderung wirkt sich nun auf verschiedene Bereiche des alltäglichen Lebens aus, wie etwa auf die Arbeitswelt. Da stellt sich die Frage: Ist es Arbeitnehmern erlaubt, in der Mittagspause einen Joint zu rauchen?
Die Teillegalisierung des Konsums für Menschen ab 18 Jahren stellt Unternehmen vor die Aufgabe, Regelungen zum Umgang mit Cannabis während der Arbeitszeit aufzustellen. Das Cannabis-Gesetz trifft dazu nämlich keine klare betriebliche Regelung – und ohne die riskieren Unternehmen ihren Versicherungsschutz, zum Beispiel bei Unfällen im Betrieb.
Mangels gesetzlicher Verbotsregelung ist das Kiffen für Beschäftigte somit grundsätzlich erlaubt. Jedenfalls gilt das solange, wie sich der Konsum nicht negativ auf die Arbeitsleistung auswirkt. In den meisten aktuell gültigen Betriebsordnungen finden sich Verbote zu Alkohol und illegalen Drogen. Davon ist Cannabis aber nicht mehr umfasst.
Die meisten derzeit geltenden betrieblichen Verordnungen beinhalten keine entsprechende Regelung. Es ist daher ein Update erforderlich. Unternehmen müssen in einem ersten Schritt eine Inventur ihrer derzeit gültigen betrieblichen Regelungen hinsichtlich Ge- und Verboten zu Alkohol und Drogen durchführen.
Dabei empfiehlt es sich, zwischen beiden Rauschmitteln zu unterschieden. Beispielsweise kann regelmäßiger Alkoholkonsum ausgeschlossen werden, wohingegen entsprechende Ausnahmen auf Betriebsfeiern oder bestimmten Anlässen geregelt werden können.
Ohne klare Regelungen im Betrieb können keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie etwa Abmahnungen wirksam ausgesprochen werden.
Auch wenn kein Cannabiskonsumverbot am Arbeitsplatz geregelt ist, steht fest, dass der Mitarbeiter sich im Betrieb nicht in einen Zustand versetzen darf, in der er seine Arbeitsleistung nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Dies geht aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht hervor. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers geht dabei auch über den Arbeitsplatz hinaus.
Der Arbeitnehmer ist nämlich dazu verpflichtet, seine Arbeit in einem arbeitsfähigen Zustand zu leisten. Der Cannabiskonsum unmittelbar vor der Arbeit könnte dies stören und ist somit untersagt. Unternehmen sehen darin nicht nur eine Sucht- und Gsundheitsprävention des einzelnen Mitarbeiters, sondern vielmehr die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der anderen Mitarbeiter.
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