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Unliebsame Weihnachtsgeschenke – Wann ist der Umtausch garantiert?

16.11.2017

Bild: eurobanks/ shutterstock.com
„Oh, Socken … Super Mama, dankeschön!“ Um nach Weihnachten nicht auf Geschenken sitzen zu bleiben, die einem gar nicht gefallen, steht die Möglichkeit des Umtauschs offen. Wieviel Zeit dem Verbraucher zur Verfügung steht, bis wohin die gesetzliche Umtauschpflicht reicht und wann man auf die Kulanz des Händler angewiesen ist, erfahren Sie im Folgenden!
 

Der Vorteil bei Internetkäufen: das Widerrufsrecht ist garantiert!

 
Von Zuhause aus am Computer Weihnachtsgeschenke zu bestellen ist deutlich bequemer als in der überfüllten Innenstadt in der Kälte umherzulaufen. Der große Vorteil bei Internetkäufen ist allerdings, dass die Internethändler ein Widerrufsrecht gesetzlich garantieren müssen. Hierfür ist die Abgabe der Widerrufserklärung nötig sowie die Rücksendung der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware.
In Geschäften und Kaufhäusern muss man beim Umtausch leider auf die Kulanz der Verkäufer hoffen.
Während der Weihnachtszeit finden sich häufig besondere Angebote, in denen die Umtauschfrist verlängert wird. Wer zum Beispiel bei Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember Ware bestellt, hat Zeit sie bis zum 31. Januar zurückzugeben. Beim Versandhandel Zalando gibt es sogar ein dauerhaftes Rückgaberecht von 100 Tagen, solange die Ware ungebraucht ist und auch die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.
 

Worauf muss ich beim Umtausch achten?

 
Wichtig ist, dass das Paket, unabhängig von der individuellen Frist, innerhalb der Widerrufsfrist beim Händler eingeht. Um keine Probleme durch Streiks, Unwetter oder Verzögerungen in der postalischen Zustellung zu bekommen, sollten Sie mit der Paketrücksendung nicht allzu lange warten.
Die Ware muss grundsätzlich den jeweiligen Rückgabebedingungen entsprechen. Üblicherweise darf die Ware nur unbenutzt und ungetragen umgetauscht werden.
Ein Verwandter kauft einige Wochen vor Weihnachten ein Geschenk im Internet, welches dann aber nicht passt und zurück geschickt werden muss. In diesem dargestellten Fall ist dennoch der Beschenkte für den Umtausch zuständig. In seltenen Fällen nimmt es der Händler nicht mehr an – aber im Regelfall schon, solange es sich nur um einige wenige Tage handelt.
 
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.

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