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Corona und das Arbeitsrecht

Durchsetzung der Rechte als Arbeitnehmer

Durchsetzung der Rechte als Arbeitnehmer

Corona und das
Arbeitsrecht

Durchsetzung der Rechte als Arbeitnehmer

Corona und das Arbeitsrecht – Durchsetzung der Rechte als Arbeitnehmer

Durch das Coronavirus stehen alle Menschen aktuell vor wirtschaftlichen Herausforderungen. Zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden, treffen die deutschen Behörden zahlreiche Vorkehrungen. Darüber hinaus bleiben den meisten Menschen jedoch viele Fragen offen.

Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über häufige Fragen.

Kündigungsschutz als Arbeitnehmer

Durch die Pandemie bedingt befinden sich viele Unternehmen derzeit in einer Krisensituation. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber nur aufgrund dieses Umstands Kündigungen aussprechen darf. Die bisherigen Regelungen des Arbeitsrechts zu dieser Thematik haben auch weiterhin Bestand.

Sofern Ihr Arbeitgeber also eine coronabedingte Kündigung ausgesprochen haben sollte, prüfen wir gern deren Rechtmäßigkeit.

Regelungen und Gesetze zur Kurzarbeit

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsausfälle im Betrieb zu verhindern. So kann er beispielsweise anordnen, dass vorerst die Überstunden der Mitarbeiter abzubauen sind.

Sofern eine Anmeldung zur Kurzarbeit, wirtschaftlich betrachtet, unumgänglich ist, kann der Arbeitgeber diese durch eine einseitige Anordnung festlegen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn im Tarif-/Arbeitsvertrag oder einer Betriebsverordnung Regelungen zu diesem Fall im Vorfeld festgelegt wurden.

Somit ist der Beschluss einer Kurzarbeit mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vertraglich zu regeln.

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Freiwilligkeit der Impfung

Aktuell besteht keine generelle Impfpflicht für die Corona-Impfung. Die Schutzimpfung beruht auf Freiwilligkeit. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber keine weiteren Schritte einleiten, falls sich der Mitarbeiter gegen eine Impfung entscheiden sollte.
Es könnte jedoch eine Ausnahme für verschiedene Berufszweige festgelegt werden. Dies könnte beispielsweise die Mitarbeiter von Krankenhäusern und Pflegeheimen betreffen, da diese im täglichen Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Patienten stehen. Hier gilt es die Urteile der Arbeitsgerichte abzuwarten.

Urlaubsansprüche während der Corona-Pandemie

Bei Anordnung einer Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber die Urlaubstage entsprechend der Arbeitszeit kürzen. Dies besagt ein EuGH-Urteil aus der Vergangenheit. Jedoch ist in diesem Fall zu klären, ob dieses Urteil ebenfalls vollumfänglich auf die Pandemie-Situation anwendbar ist.

Generell sollte man einen geplanten Urlaub nicht antreten, wenn noch Unklarheit über die zur Verfügung stehenden Urlaubstage besteht. Sobald Sie einen Urlaub antreten, obwohl die Urlaubstage durch den Arbeitgeber gekürzt wurden, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Resturlaubstage aus dem vergangenen Jahr können nur bis zum 31. März des Folgejahres verbraucht werden. Dies ist nur bei „dringenden betrieblichen Gründen“ oder aufgrund von Krankheit möglich.

In einem weiteren EuGH-Urteil wurde jedoch festgesetzt, dass diese Regelung nur greift, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig – beispielsweise im Arbeitsvertrag – darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage zum Jahresende erlöschen. Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitnehmer den Resturlaub über das gesamte Folgejahr verteilt nehmen.

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Anordnung von Dienstreisen während der Corona-Pandemie

Gemäß §106 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, wodurch er „den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann.“ Hierbei muss er jedoch im gleichen Zuge seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommen. Darüber hinaus muss die Forderung „billig“, also angemessen, sein. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, kann der Arbeitnehmer die Dienstreise verweigern.

Dies wird durch objektive Kriterien geregelt. Hierbei muss der Arbeitgeber zwingend (Reise-)Warnungen des Auswärtigen Amtes beachten.

Es können jedoch auch subjektive Faktoren eine Rolle spielen. Sobald der Arbeitnehmer zur Corona-Risikogruppe zählt, ist hieraus auch ein triftiger Grund für die Verweigerung einer Dienstreise ersichtlich.

Folgen eines Verdienstausfalls auf Grund von Kinderbetreuung

Gemäß des Infektionsschutzgesetzes steht demjenigen, der auf Grund der Kinderbetreuung keine Arbeitsleistung erbringen kann, 67% des Gehaltes als Entschädigung des Verdienstausfalls zu. Die monatliche Maximalsumme liegt in diesem Fall bei monatlich 2.016,00 €. Diese Entschädigung wird jedoch maximal 10 Wochen gezahlt. Bei Alleinerziehenden liegt die Zeitspanne bei maximal 20 Wochen.

Auch das Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte ist am 13. Januar erhöht worden. Ab sofort zahlt die Krankenkasse bis zu 90% des ausgefallenen Nettoverdienstes. Darüber hinaus wurde ebenfalls die Anzahl der Kinderkrankentage erhöht. Diese greifen auch bei Schul- oder Kitaschließungen. Hier sind ab sofort 20 Tage für ein Elternteil und 40 Tage für Alleinerziehende möglich.

Möglichkeiten mit Hilfe eines rechtlichen Beistands

Die Folgen der Corona-Pandemie treffen beinahe alle Lebensbereiche. Jedoch wurden viele Themen bis jetzt noch nicht abschließend rechtlich geklärt. Sofern Sie rechtliche Fragen haben oder durch Corona negativ betroffen sind, ist es ratsam einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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