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Corona

Corona-Verordnungen sind rechtswidrig - Jetzt wehren!

Corona-Verordnungen sind rechtswidrig
Jetzt wehren!

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Corona-Verordnungen sind rechtswidrig
Jetzt wehren!

Einstweilige Anordnungen im Schnellverfahren, während der Corona-Pandemie

Menschen verlieren Ihre (finanzielle) Lebensgrundlage. Infolgedessen sinkt die Hochachtung vor staatlichen Institutionen. Die Chancen stehen demnach gut eine einstweilige Verfügung vor Gericht zu erwirken.

Auswirkungen durch die Willkür der Gerichte

Die Gerichte der einzelnen Bundesländer entscheiden über die Durchsetzung der verhängten Corona-Maßnahmen mittlerweile willkürlich. Dadurch kommt es zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung. Die Entscheidung, ob eine Fußpflege und ein Friseur die Arbeit wieder gleichermaßen aufnehmen dürfen, da beides gemäß Definition körpernahe Dienstleistungen sind, wird von den Gerichten der einzelnen Länder aktuell völlig konträr entschieden.

Die Notwendigkeit Maßnahmen in der aktuellen Situation zu ergreifen, damit die größtmögliche Sicherheit aller Bürger gewährleistet werden kann, erscheint alternativlos. Im Rahmen der Schutzpflicht, kann der Staat einschränkende Maßnahmen verhängen. Diese müssen jedoch immer verhältnismäßig sein. Hierzu geben wir Ihnen weiter unten eine genauere Erklärung.

Sofern Sie selbst betroffen sind und sich unverhältnismäßig sowie ungleich behandelt fühlen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir sprechen mit Ihnen alle Möglichkeiten durch.

Rechtswidriger Charakter der Corona-Verordnungen

Aus rechtlicher Sicht sind die beschlossenen Maßnahmen und Verordnungen nichtig. Hierzu fehlt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Das Infektionsschutzgesetz ist verfassungswidrig. Genauso wie die maßgebliche Funktion, die dem Robert-Koch-Institut als nationale Behörde zugesprochen wird. Darüber hinaus wird gegen Verwaltungs- und Gesetzgebungskompetenzen verstoßen. Es findet ein wesentlicher Eingriff in die Grundrechte statt.
Deshalb ist die Liste der Gründe für eine Rechtswidrigkeit äußerst lang. Demnach ist die Verhältnismäßigkeit jeder einzelnen Maßnahme eingehend zu prüfen.

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Verhältnismäßigkeitsprüfung liegt im Einzelfall

Jede Maßnahme, die in die Grundrechte eingreift, muss einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und entsprechend geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sämtliche Maßnahmen, die diesen Anforderungen nicht zur Gänze entsprechen, sind somit rechtswidrig.

Einstweilige Anordnungen sind gemäß den Urteilen gegen die CoronaSchVO erfolgreich

Der sogenannte vorläufige Rechtsschutz führt zu den ersten sichtbaren Erfolgen. Dieser schützt die subjektiven Rechte auf Grund der Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage. Hierzu gehören bspw. die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes, der Rückzug von Ausgangssperren, die Aufhebung der Maskenpflicht sowie erste weitere Öffnungsschritte.

Es sind nach dem Infektionsschutzgesetz, Widerspruch und Klage gegen die Maßnahmen der Verwaltungsbehörden möglich. Hierzu sind Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen.

Die Kanzlei Mingers hat bereits selbst einstweilige Verfügungen eingereicht. Dadurch soll eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung der Kosmetikstudios und Friseurbetriebe in allen sechzehn Bundesländern erstritten werden. Hierbei stützen wir uns auf den Grundsatz „Gleiche Sachverhalte müssen gleichbehandelt werden“, da ansonsten gegen das Grundgesetz verstoßen werden würde.

Es gibt bereits heute immer mehr Urteile, die zulasten der CoronaSchVO ausgefallen sind. Es gibt diverse Beispiele für einstweilige Anordnungen, die vor Gericht zum Erfolg führten.

So hat bspw. das Verwaltungsgericht in Hamburg beschlossen, dass die Maskenpflicht für Jogger an der Alster am Wochenende und an den Feiertagen nicht durchsetzbar ist.

Am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in Hessen wurde darüber hinaus zugunsten einer Antragstellerin entschieden, die Grills und entsprechendes Zubehör verkauft. Sie darf Ihre Verkaufsstelle nun ohne zusätzliche Einschränkungen durch die Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung wieder öffnen.

Jedoch muss hinzugefügt werden, dass sich Ihre Verkaufsstelle in unmittelbarer Nähe zu einem Gartenmarkt befand, der seine Kunden ohne „Click & Meet“ und ohne Beschränkungen durch die Quadratmeterzahl des Verkaufsraums empfangen durfte.

Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht in Hannover mehreren Eilanträgen stattgegeben, die eine Beendigung der Ausgangsbeschränkungen fordern. Es konnte nicht hinreichend dargelegt werden, dass ein Verzicht der Ausgangsbeschränkung zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde. Dadurch war der massive Eingriff in die Grundrechte nicht zu rechtfertigen.

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