Vorfälligkeitsentschädigung ist laut EuGH mit EU-Recht vereinbar!

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Laut dem neusten Urteil des EuGH ist es rechtens, dass der Kreditnehmer, der er einen Kreditvertrag vorzeitig kündigt, der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Nähere Informationen zur Entscheidung finden Sie hier!

Warum gibt es die Vorfälligkeitsentschädigung?

Im vorliegenden Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatten zwei Personen eine Eigentumswohnung gekauft. Dafür hatten sie einen Kredit in Höhe von 236.000 € mit einer Zinsbindug von zehn Jahren aufgenommen. Nachdem sie ein Jahr später die Wohnung wieder verkauften, kündigten sie den Kreditvertrag und zahlten den Kredit zurück.

Die Bank verlangte darüber hinaus die Zahlung einer Vorfälligkeitentschädigung. Wird ein Kredit zurückgezahlt, fallen die Zinszahlungen an die Bank weg, sodass die Bank mit Blick auf die einkalkulierten Einnahmen weniger Gewinn macht. Die Entschädigung soll dies ausgleichen.

Fällt die Vorfälligkeitsentschädigung auch bei entgangenen Zinsen an?

Nachdem die beiden Käufer der Forderung nachgekommen sind, verklagten sie die Bank vor dem Landgericht (LG) Ravensburg und verlangten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Laut den Klägern stehe der Bank nur eine Entschädigung für tatsächlich angefallene Kosten zu, nicht aber für entgangene Zinsen. Da die Frage europäisches Recht tangiert, gab das LG Ravensburg den Fall an den EuGH weiter.

Der EuGH hat nun entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung mit EU-Recht vereinbar ist. Das gilt auch dann, wenn entgangene Zinsen mit einberechnet werden. Zudem hat der EuGH die in Deutschland übliche Berechnungsmethode, sogenannte Aktiv-Passiv-Methode, gebilligt.

Was ist die Aktiv-Passiv-Methode?

Bei der Aktiv-Passiv-Methode wird in einem ersten Schritt zugunsten der Bank der entgangene Gewinn berücksichtigt. Im Anschluss wir daran angeknüpft, dass die Bank die zurückgezahlte Kreditsumme am Kapitalmarkt in sichere Anlagen anlegen kann. Dies muss sich die Bank dann entgegenhalten lassen.

Der EuGH erhebt grundsätzlich keine Einwände gegen diese Berechnungsmethode, stellt aber Folgendes klar: Die Entschädigung darf den finanziellen Verlust der Bank nicht übersteigen und gegen den Verbraucher keine zusätzliche Vertragsstrafe verhängt werden. Dies im Einzelfall zu überprüfen sei Aufgabe der zuständigen nationalen Gerichte.