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Kündigungen und Kündigungsschutz

Mingers. Ihr Partner für Arbeitsrecht

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Kündigungen aus Rechtssicht

Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet zunächst einmal einseitig den geschlossenen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit eine Kündigung geltend ist, müssen Formalien und Fristen eingehalten werden. Werden diese missachtet, eröffnet sich ein einfaches Spiel für ein rechtliches Vorgehen seitens des Arbeitnehmers. 

Teil der Formalitäten einer rechtskräftigen Kündigung ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung gestellt wird. Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung fristgerecht einreicht, wird sie bedingt umgehend gültig. Die Bedingungen finden Sie weiter unten auf der Seite oder im Gespräch mit unseren Beratern.

Die Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmers kann durch eine Festlegung im Tarifvertrag festgehalten werden. Auch dazu finden Sie mehr Informationen weiter unten auf der Seite.

Das hier müssen Arbeitgeber beachten, um rechtskräftig zu kündigen

Es gibt viele Voraussetzungen. Wir halten hier die Wichtigsten fest und die, die am häufigsten missachtet werden:

  • Eine Kündigung darf nur von einer Person ausgesprochen werden, die dazu berechtigt ist Sie zu kündigen.
  • Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
  • Es müssen die gesetzlichen und vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden.
  • Es muss eindeutig der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgedrückt werden.
  • Eine Kündigung ist erst dann rechtskräftig, wenn das Beteiligungsverfahren durch den Betriebsrat ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.

Schon wenn einer dieser Punkte nicht eingehalten worden ist, ist eine Kündigung sofort ungültig.

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Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

Eine weitere gute Nachricht für Arbeitnehmer ist: Sie unterstehen dauerhaft dem Kündigungsschutz von staatlicher Seite. Dieser gilt schon, sobald das Arbeitsverhältnis 6 Monate und länger überdauert (gem. § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Es müssen jedoch mehr als 10 Beschäftigte im Betrieb tätig sein.

Wichtig ist auch zu beachten, dass eine Kündigung nur dann rechtskräftig ausgesprochen werden kann und nach dem Kündigungsschutzgesetz geltend ist, wenn sie betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt ausgesprochen wird. Das bedeutet konkret:

Betriebsbedingte Kündigungen werden ausgesprochen, wenn der Arbeitsplatz des Beschäftigten entfällt oder keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Hierbei gilt, dass der Gekündigte im Gegensatz zu seinen Kollegen am wenigsten schutzwürdig ist – maßgeblich sind hier die Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebens, der Unterhaltspflichten und ggf. eine Schwerbehinderung.

Verhaltensbedingte Kündigungen treffen dann zu, wenn der Gekündigte durch seinen Verhalten Anlass zur Kündigung gibt. Beispielsweise durch Nichterscheinen, Arbeitsverweigerung, Beleidigungen oder Alkohol- und Drogenkonsum. Außerdem, wenn er unerlaubte Nebentätigkeiten ausführt. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann geltend, wenn sie nach einer Abmahnung erfolgt.

Eine personenbedingte Kündigung ist rechtskräftig, wenn der Beschäftigte nicht mehr in der Lage ist, die arbeitsvertraglich festgehaltene Leistung zu erbringen. Ausgenommen sind hierbei Krankheiten. Diese sind kein Kündigungsgrund. Erst nach Beendigung der Krankheitsphase darf gekündigt werden, wenn sie das Arbeitsverhältnis belastet oder einschränkt.

Die meisten Kündigungen sind nicht rechtskräftig

Das Kündigungsschutzgesetz sichert Arbeitnehmer sehr gut ab. Aufgrund der vielen Voraussetzungen für eine rechtskräftige Kündigung sind es die meisten nicht.

Viele Arbeitgeber gehen jedoch davon aus, dass Arbeitnehmer es weder erkennen, noch fachkundige Hilfe einholen. Und sehr oft kommen sie damit auch durch.

Die Wahrheit ist aber: Auch gekündigte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit sich gegen Kündigungen zu wehren. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Kündigung zu prüfen.

Wurde Ihnen gekündigt und Sie möchten Sie die Kündigung auf Rechtskräftigkeit prüfen lassen?

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Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite!
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Mingers. im Arbeitsrecht

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