In einem jüngsten Gerichtsurteil hat das Landgericht Köln die Wichtigkeit der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Bedingungen hervorgehoben. Falls der Winterdienst nicht aktiv wird, liegt die Verantwortung in eigener Hand. Was das für Sie konkret bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag!
In seinem Urteil betonte das Landgericht Köln, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte grundsätzlich möglich ist. Jedoch bleibt die Kontroll- und Überwachungspflicht in der Verantwortung der Person, die die Pflicht delegiert hat. Im vorliegenden Fall hatte die Unternehmerin erkannt, dass die beauftragte Fachfirma ihrer Pflicht nicht nachgekommen war. Das Gericht argumentierte, dass eine einfache Erinnerung nicht ausreichend gewesen wäre und unter Berücksichtigung der Umstände die Unternehmerin selbst aktiv hätte werden müssen. Dies wäre ihr zumutbar gewesen.
Das Gericht widersprach der Auffassung der Unternehmerin, dass das Streuen des Geländes zu gefährlich gewesen sei. Stattdessen betonte es, dass die meisten Fußgänger wissen sollten, wie sie sich auf glattem Untergrund vorsichtig und langsam bewegen können. Das Landgericht Köln gab Empfehlungen für angemessene Reaktionen der Unternehmerin, darunter das Anbringen eines Warnhinweises an der Einfahrt oder eine telefonische Warnung an die Lieferanten. Diese präventiven Maßnahmen hätten die Sicherheit auf dem Gelände gewährleisten können.
Die Verantwortung für den entstandenen Schaden am Lastwagen trug die Unternehmerin. Gemäß § 278 BGB musste sie auch das Fehlverhalten der beauftragten Fachfirma verantworten. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere in den winterlichen Monaten. Unternehmen und Grundstückseigentümer sollten sicherstellen, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllen, um Haftungsansprüche zu vermeiden.
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