Eine Person, die unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter fährt, riskiert den Verlust ihrer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Braunschweig hatte in einem konkreten Fall noch versucht, eine mildere Entscheidung zu treffen. Dies stieß jedoch auf Ablehnung seitens der Staatsanwaltschaft, die daraufhin vor das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zog – und erfolgreich war. Sehen auch Sie sich mit einer Problematik im Bereich des Verkehrsrechts konfrontiert? Wir können helfen – Hier unverbindliche Anfrage stellen und eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit erhalten!
Wer im Zustand der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit einen E-Scooter fährt, der ist seine Fahrerlaubnis auch bei kurzen Strecken los. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass E-Scooter wie Kraftfahrzeuge zu behandeln seien und daher die Regelvermutung des § 69 StGB greift.
Ein E-Scooter-Fahrer geriet alkoholisiert in eine Polizeikontrolle, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille festgestellt wurde. Das zuständige Amtsgericht (AG) verhängte im Anschluss eine Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB und zusätzlich ein Fahrverbot.
Trotzdem entschied das Gericht, von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB abzusehen. Diese Norm sieht vor, dass bei Verstößen gegen § 316 StGB „in der Regel” die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Das AG argumentierte jedoch, dass der Fahrer „nur“ einen E-Scooter benutzt habe und mit diesem auch nur eine kurze Strecke zurückgelegt habe.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision gemäß § 335 der Strafprozessordnung ein, argumentierend, dass E-Scooter nach gesetzlicher Wertung als Kraftfahrzeuge gelten. Das OLG Braunschweig bestätigte dies, betonte die Anwendung der Regelvermutung des § 69 StGB und widersprach dem AG, das einen Ausnahmefall sah.
Beide Gerichte stimmten darin überein, dass der Mann absolut fahruntüchtig war. Ein E-Scooter wurde als vergleichbar gefährlich wie ein Fahrrad eingestuft, wobei der festgelegte Grenzwert von 1,6 Promille überschritten wurde. Es blieb dabei offen, ob möglicherweise der Grenzwert für Kraftfahrzeuge von 1,1 Promille auch für E-Scooter gilt.
Die Frage, ob auch für E-Scooter ein Grenzwert von 1,6 Promille gelten sollte, ist diskutabel. Aktuell verwenden die meisten Gerichte den Grenzwert für Autos (1,1 Promille). Die Regelvermutung führt dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, was für E-Scooter nicht sinnvoll ist. Dies führt zu der absurd anmutenden Situation, dass jemand, der betrunken einen E-Scooter fährt, die Fahrerlaubnis für Autos verliert, aber weiterhin E-Scooter fahren darf.
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jedes Kraftfahrzeug, nur weil es im § 69 StGB genannt wird, gleich behandelt werden muss. Differenzierungen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind notwendig. Ein Beispiel hierfür ist § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Rennen mit nicht erlaubten Kraftfahrzeugen betrifft. Wenn E-Scooter genauso wie Autos behandelt würden, müssten demnach auch E-Scooter-Fahrer, die an einem Rennen teilnehmen, die Fahrerlaubnis verlieren, was fragwürdig ist.
Als der § 69 StGB 1969 eingeführt wurde, konnte der Gesetzgeber nicht vorhersehen, dass E-Scooter so verbreitet sein würden. Daher könnte eine zeitgemäße Lösung darin bestehen, eine eigene Regelung für E-Scooter zu schaffen, da die Anwendung des Autogrenzwerts nicht angemessen erscheint.
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