Das BVerfG hat die Position von leiblichen Vätern im Umgang mit dem eigenen Kind gestärkt. Was die Karlsruher Richter bezüglich der rechtlichen Vaterschaft entschieden haben, das erfahren Sie im Folgenden!
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im vorliegenden Fall über die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Sachsen-Anhalt entschieden, der um die rechtliche Vaterschaft kämpfte. Die Beziehung des biologischen Vaters mit der Mutter endete bereits kurz nach der Geburt des mittlerweile dreijährigen Kindes. Kurz nachdem die beiden Schluss machten, kam die Frau mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen.
Als der biologische Vater seine Vaterschaft anerkennen lassen wollte, erschien die Mutter nicht zum vereinbarten Termin am Standesamt. Daraufhin leitete er ein gerichtliches Verfahren ein.
Doch die Mutter kam einer gerichtlichen Entscheidung zuvor und stimmte zu, dass ihr neuer Partner die rechtliche Vaterschaft anerkennt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg wies die Klage des leiblichen Vaters ab. Das Gericht bezog sich bei seinem Urteil auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der das Recht des biologischen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes ausgeschlossen sein kann.
Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater zum Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung am Familiengericht eine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht. Diese Konstellation wurde hier vom OLG Naumburg bejaht.
Das BVerfG hob das Urteil nun auf und wies den Fall zurück an das OLG. Der Kläger könne dann eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung beantragen.
Laut dem BVerfG befasse sich nach der derzeitigen Gesetzeslage das Familienrecht nicht ausreichend mit dem Elterngrundrecht. Es bedarf einer Gesetzesänderung. Der Gesetzgeber müsse im Rahmen des Elterngrundrechts die rechtliche Elternschaft sowohl des leiblichen Vaters als auch der Mutter und des rechtlichen Vaters berücksichtigen.
Denn bislang gilt: Nur dem rechtlichen Vater stehen umfassende Mitbestimmungsrechte und -pflichten in Bezug auf das Kind zu. Darunter fallen das Sorgerecht, Unterhalt, Schulwahl oder auch die Entscheidung über medizinische Behandlungen.
Das derzeit geltende Gesetz bleibt bis zu einer Neuregelung in Kraft – spätestens bis zum 30. Juni 2025.
Das BVerfG stärkt mit diesem Urteil die rechtliche Position des leiblichen Väter, die um die rechtliche Vaterschaft für ihr Kind kämpfen. Es stößt mit der Frage, ob ein Kind auch mehr als zwei rechtlich verantwortliche Elternteile haben kann, neue Diskussionen an. Die Karlsruher Richter halten dies durchaus für möglich. Das Grundgesetz gebe nicht im Detail vor, welche Personen Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung seien.
Es bedürfe einer Neuregelung, welche Menschen als rechtliche Eltern des Kindes gelten. Dabei sei es auch zulässig, eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater auszuschließen. Laut dem BVerfG gilt muss der leibliche Vater in Trennungsfamilien mehr Rechte bekommen, um die rechtliche Vaterschaft anzufechten.
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