Das BAG hat entschieden, dass es in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich kein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung gibt. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier!
In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war ein Kläger als Teamsprecher in einer Gießerei beschäftigt. Ihm wurde vorgeworfen, am 2. Juni 2018 eine Mehrarbeitsschicht absichtlich nicht geleistet zu haben, aber dennoch die Vergütung zu wollen. Obwohl der Kläger versicherte gearbeitet zu haben, zeigten Aufzeichnungen einer Videokamera am Werkstor, dass er das Gelände vor Schichtbeginn verlassen hatte.
Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin außerordentlich gekündigt – hilfsweise ordentlich. Er erhob Klage mit dem Argument, die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung würden einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot unterliegen. Daher dürften sie nicht im Kündigungsschutzprozess berücksichtigt werden.
Die Klage des Arbeitnehmers wurde von den Vorinstanzen stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte bis auf einen Antrag, welches ein Zwischenzeugnis betraf, Erfolg. Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gericht soll nun einerseits den Einwand der Beklagten zum Verlassen des Werkgeländes durch den Kläger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht berücksichtigen.
Andererseits soll das Gericht auch die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung am Werkstor genauer betrachten. Laut den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts ist es ohne Relevanz, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach.
Abgesehen davon wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers jedenfalls durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen: Undzwar dann, wenn die Datenerhebung offengelegt ist und es um vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers geht.
Liegt ein solcher Fall vor, spielt es keine Rolle, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial gewartet hat. Das BAG ließ offen, ob es in Ausnahmefällen ein Verwertungsverbot für vorsätzliche Pflichtverstöße geben könnte, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Dies war vorliegend jedoch nicht gegeben.
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