Laut EuGH dürfen Ärzte keine Gebühr mehr für eine erste Kopie der Patientenakte verlangen. Was das für Sie als Patient genau bedeutet, das erfahren Sie im Folgenden!
Aus dem Behandlungsvertrag, der zwischen Arzt und Patient geschlossen wird, ergibt sich die ärztliche Pflicht, jede Behandlung schriftlich zu dokumentieren. Zwar haben Patienten bereits schon länger das Recht, eine Kopie ihrer Akte zu verlangen. Doch nicht jeder Arzt gibt diese gerne heraus.
Aus diesem Grund erheben manche Ärzte auch für eine erste Kopie der Patientenakte eine Gebühr nach der Gebührenordnung der Ärzte bzw. Zahnärzte. Diese betrifft nicht nur die Patienten selbst, sondern auch Rechtsanwälte, die eine Kopie in gerichtlichen Verfahren benötigen.
Laut dem neusten Urteil des Europäischen Gerichtshofs können Patienten von nun an gebührenfrei eine Kopie der Patientenakte verlangen. Die Richter führen für ihre Begründung den Artikel 15 Absatz1 DSGVO, das sogenannte Auskunftsrecht für betroffene Personen, an.
Demnach hat die betroffene Person eine Recht auf Auskunft darüber, zu welchem Zweck welche personenbezogenen Daten der verantwortliche Arzt speichert und verarbeitet sowie zu den Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt wurden.
Es müssen nach Artikel 15 DSGVO zudem alle Mitteilungen und Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dafür bedarf es keiner Begründung. Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten umfasst etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.
Laut EuGH soll ihr Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zudem sei es kostenlos, um ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten.
Laut § 630 Absatz 2 Satz 2 BGB hat der Patient dem behandelnden Arzt gegen Erhalt einer elektronischen Abschrift der Patientenakte die entstandenen Kosten zu erstatten. Der vorliegende Bundesgerichtshof (BGH) weist darauf hin, dass diese Regelung in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden schützen solle.
Damit würden Patienten davon abgehalten, unnötig Kopien ihrer Patientenakte anzufordern. Laut dem EuGH sei es allerdings Sache des BGH zu entscheiden, ob die gesetzliche Regelung tatsächlich den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Ärzte zum Ziel habe.
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