Es handelt sich hierbei um eine lang erwartete Grundsatzentscheidung: das BVerwG hat quantitativ festgelegt, ab wann ein Elternteil als alleinerziehend gilt. Wo die Grenze liegt, das erfahren Sie hier im Folgenden!
Dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) liegt ein Fall vor dem OVG zugrunde, in welchem eine Mutter von Zwillingstöchtern auf Unterhaltsvorschuss klagt. Sie hatte beim zuständigen Jugendamt in Höxter die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für beide Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragt.
Allerdings steht nur den Kindern einen Anspruch auf Vorschuss zu, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zumindest keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Kinder bis fünf Jahre erhalten maximal 187 €, Kinder bis zum Alter von 17 Jahren bis zu 338 €. Dabei kommt es nicht auf das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils an.
Das Verwaltungs- sowie das Oberverwaltungsgericht verneinten die Voraussetzungen eines Unterhaltsvorschusses, obwohl der von der Mutter getrennt lebende Kindesvater seiner Zahlungsverpflichtung auf Barunterhalt nicht nachkam. Allerdings beteiligte sich der Vater nicht unerheblich an der Kinderbetreuung. Mit einem zeitlichen Anteil an der Betreuung von 36 % während der Schulzeiten kam er seiner familienrechtlichen Vereinbarung nach.
Das BVerwG sah dies anders und entschied: Wenn sich die getrennt lebenden Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes aufteilen und ein Elternteil Unterhaltsvorschuss verlangt, dann gilt dieser dann als alleinerziehend, wenn er mehr als 60 % der Betreuung übernimmt. Das Gericht sieht den Zweck der Vorschrift des § 1 Absatz 1 Nummer 2 UVG darin, dass der Elternteil zu entlasten ist, der wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist.
Laut dem BVerwG sei diese Situation nicht auf Fälle des vollständigen Alleinerziehers beschränkt. Elternteile können auch dann belastet sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei diesem Elternteil liege. Ganz überwiegend bedeute laut dem BVerwG, dass wenn ein Elternteil mehr als 60 % der Betreuung übernimmt, das Kind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 UVG bei diesem Elternteil wohnt.
Es kann daher die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen beantragen, sofern der andere Elternteil seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt. Dagegen entfällt ein Anspruch auf einen Vorschuss, wenn der Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils bei 40 % oder mehr liegt. Bei ganztägig wechselnder Betreuung kommt es darauf an, wo sich das Kind zu Tagesbeginn aufhält.
Das BVerwG stellt damit in seinem Urteil einen quantitativ-zeitlichen Maßstab auf.
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