Bild: Denis Linine / shutterstock.com
Nachdem bei Air Berlin tausende Arbeitnehmer um ihren Job bangen, wird es nun auch für Mitarbeiter bei Siemens kritisch.
Im Laufe des gestrigen Donnerstages will das Management der Siemens AG im Zuge eines Sparprogramms darlegen, welche Stellen, wo und in welcher Zahl von dem geplanten Stellenabbau betroffen sein werden. Es werden massive Kürzungen von Arbeitsplätzen erwartet — auch NRW könnte von dem arbeitnehmerfeindlichen und jobgefährdenden Sparprogramm betroffen sein.
Am 16.11.2017 hat nun das Management der Siemens AG bekannt gegeben, wie viele Stellen von den Kürzungen und den Umstrukturierungen betroffen sein werden. Direkt zwei Sparten des Elektrokonzerns werden durch geplante Einschnitte bedroht: Der Betriebsrat wird ebenfalls heute über den geplanten Stellenabbau informiert. — Schon seit Wochen spekuliert man intern und in der Presse, ob Siemens Mitarbeitern kündigt, oder nicht. Betroffen von dem Sparprogramm sind bis zu 7.000 Arbeitnehmer weltweit! Die Hälfte allein in Deutschland durch Werksschließungen und Zusammenlegungen.
Durch einen Einbruch der Nachfrage leidet die Kraftwerkssparte (bspw. Herstellung von Gasturbinen) der Siemens AG. Bereits unter Konzernchef Kaeser mussten schon zahlreiche Arbeitnehmer Ihren Arbeitsplatz aufgeben — doch im Zuge des neuen Sparplans scheint das noch nicht genug zu sein.
Deutschlandweit betriebt die Siemens AG u.a. in Berlin, Leipzig, Erfurt und Görlitz Werke. Aber auch in Essen und Duisburg müssen Arbeitnehmer jetzt um Ihren Job bangen. Ferner kündigte man auch für das Geschäftsfeld Prozessindustrie und Antriebe schmerzhafte Trennungen von Mitarbeitern an.
Auch die Verlegung von Mitarbeitern und Verlagerung von Werken in strukturschwache, ostdeutsche Regionen soll diskutiert werden.
Die IG Metall sowie der Betriebsrat der Siemens AG fürchten um die Beschäftigungssicherung „Radolfzell II“, über die bestehende Vereinbarungen für Arbeitnehmer im Falle betriebsbedingter Kündigung laufen. Von Seiten der IG Metall und des zuständigen Betriebsrates spricht man bereits von massiver Gegenwehr — auch Streiks und Arbeitsverweigerung steht hier im Raum.
Gerade die Standortverlegung sieht man seitens der Arbeitnehmer Vertreter kritisch. Von gestiftetem Unfrieden zwischen den Standorten ist hier die Rede.
Ob Standortschließung, – Verlegung, Umsatzrückgang oder Sparmaßnahmen — eine betriebsbedingte Kündigung kann verschiedene Gründe haben. Eine solche Kündigung eilt ihren Formalia meist durch Gerüchte voraus. Wenn Sie die Kündigung in den Händen halten, ist es wichtig zu wissen, was Sie tun können.
Auch bei Erhalt der Kündigung ist noch nichts verloren
Zunächst müssen Arbeitgeber auch bei dringlichem betrieblichem Erfordernis formale Kriterien einhalten. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Zumindest muss die Kündigung von einer dazu berechtigten Person unterschrieben sein, d.h. Vertreter oder Personalleiter, die auch im Handelsregister aufgeführt sind. Stellvertreter würden nur mit Vollmacht eine Kündigung unterzeichnen.
Fristen gelten auch für den Arbeitgeber
Vor der Kündigung ist vom Arbeitgeber der Betriebsrat anzuhören, hier der Siemens Betriebsrat. Ebenso muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden, ist die gesetzliche Frist nicht gewahrt, ist die betriebsbedingte Kündigung an sich unzulässig.
Nachweispflicht
Der Arbeitgeber muss dem gekündigten Arbeitnehmer darstellen, dass seine Stelle tastechlich wegfällt und es auch keine anderen freien Stellen gibt. Dies führt natürlich häufig zur Versetzung als Lösungsansatz. Dies ist aber – verständlicherweise – für zahlreiche Arbeitnehmer nicht möglich und unzumutbar, wenn gleich auch keine Lösung.
Sozialauswahl beachten
Trifft die Kündigung wie im aktuellen Beispiel von Siemens nun nicht alle Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen (diese muss ebenfalls in Abstimmung mit dem Betriebsrat getroffen werden). Anhand der Sozialauswahl wird festgestellt, wer am wenigsten schutzbedürftig ist. Darunter fallen Kriterien wie die Betriebszugehörigkeit, das Alter oder auch die Unterhaltspflicht.
Kündigungsschutzklage als probates Mittel
Hat der Arbeitgeber formal oder inhaltlich Fehler bei Ihrer Kündigung gemacht, ist eine Kündigungsschutzklage ratsam. Hier heißt es allerdings schnell handeln: Nach Eingang des Kündigungsschreibens besteht eine Frist von drei Wochen. Bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein.
Umgehend arbeitssuchend melden
Auch wenn es schwerfällt: Nachdem Sie von der betriebsbedingten Kündigung erfahren, sollten Sie sich bei Agentur für Arbeit umgehend arbeitssuchend melden. Erfolgt frühzeitig eine Arbeitsuchendmeldung bei der Arbeitsagentur können etwaige Sperrungen beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Übrigens: Mit der Arbeitsuchendmeldung sichern Sie sich Arbeitslosengeld ab dem Tag, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben!
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer helfen Ihnen als Mitarbeiter von Siemens gerne weiter. Lassen Sie Ihre Kündigung und Ihren Arbeitsvertrag umgehend von unseren Experten im Arbeitsrecht prüfen! Wir nehmen einen Check Ihrer Unterlagen schnellstmöglich vor und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren Rechten in Ihrem individuellen Fall.
Senden Sie Ihre Kündigung und/oder Ihren Arbeitsvertrag an die info@mingers-kreuzer.de oder rufen Sie uns an unter 02461 / 80 81 und nehmen Sie unsere kostenfreie Vertragsprüfung bzw. Prüfung Ihrer Kündigung in Anspruch!
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