Der BGH hat entschieden, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger als „Ziehen“ im Sinne des StVG gilt. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier im Folgenden!
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) klagte ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversichers. Beim Rangieren eines Fahrzeuggespanns war beim Rückwärtsfahren ein anderes Fahrzeug beschädigt worden. Das Zugfahrzeug eines Gespanns war bei ihm versichert, während der Anhänger bei einem anderen Versicherer versichert war.
Durch den Unfall entstand ein schaden von 1.000 €. Dieser wurde zunächst durch den klagenden Versicherer übernommen. Anschließend wendete er sich aber an den Haftpflichtversicherer des Anhängers und verlangte von ihm die Erstattung der Hälfte der Schadenssumme im Rahmen eines Regresses. Er begründete den Anspruch mit der gesamtschuldnerischen Haftung beider Versicherer nach § 19 Absatz4 StVG.
Das Amtsgericht (AG) Hannover gab dem Kläger Recht und verurteilte den Haftpflichtversicherer des Anhängers zur hälftigen Beteiligung an den bereits gezahlten Aufwendungen. Das Landgericht (LG) Hannover hielt die Klage hingegen für unbegründet und verneinte einen Anspruch des Klägers. Der BGH schlosssiech dieser Ansicht an.
Zwar sei unzweifelhaft, dass sich der Unfall beim Rückwärtsfahren ereignet habe. In dem zu entscheidenden Fall sei dies jedoch einem „Ziehen“ gleichzusetzen. Dies müsse nicht unbedingt eine Bewegung nach vorne sein. Nach der Auslegung des Willens des Gesetzgebers des Straßenverkehrsgesetzes sei auch das Rückwärtsfahren vom „Ziehen“ umfasst.
Laut BGH erfasse die Vorschrift des § 19 StVG unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung eines Anhängers, somit auch das Rückwärtsschieben durch das Zugfahrzeug. Ob der Anhänger während eines Rangiervorgangs gezogen oder geschoben wurde, sei nicht relevant.
Der Fall sei allein dann anders zu werten, wenn von dem Anhänger, etwa aufgrund einer Überlänge oder Überbreite, eine höhere Betriebsgefahr ausgegangen wäre als von dem Zugfahrzeug. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
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