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Bequem im Internet Klamotten bestellen, anprobieren und zurückschicken, was nicht passt oder gefällt – seit dem 13. Juni 2014 ist der bequeme Umtausch teurer! Von diesem Tag an waren die Online-Händler schon nicht mehr dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu übernehmen. Viele Online-Shopper halten die kostenlose Retoure für einen Standard. Doch weit gefehlt. Wir klären, was sich mit der EU-Verbraucherrechte-Richtline rechtlich für Sie als Kunden geändert hat.
99 Tage Rückgabe-Recht, kostenlose Rückgabe ohne Angabe von Gründen – ein Traum für Online-Shopper. Denn bei kostenlosem Rückversand entscheidet man sich eher für das Teil, das gerade in seinem Warenkorb wartet. Doch ganz so einfach ist das mit der kostenlose Retoure rechtlich eben nicht. Alles Trick und Masche?
Seit dem 13. Juni 2014 gilt die neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, mit der europaweit einheitliche Standards für den Onlinehandel geschaffen wurden. Die „40-Euro-Klausel“ fiel weg, sodass die Händler nicht mehr dazu verpflichtet waren, Retour-Kosten zu übernehmen. Dennoch wollten laut einer Umfrage der vergangenen Jahre tatsächlich 60 % der Online-Händler weiterhin die Rücksendekosten für ihre Kunden zahlen. Der Online-Handel bietet durch diesen Service einen großen Vorteil gegenüber dem Einkauf in der Innenstadt.
Die neue Richtlinie brachte auch eine weitere Veränderung mit sich: Die Ware kann nicht mehr kommentarlos zurückgesendet werden. Vom Kunden wird eine eindeutige Widerrufserklärung per E-Mail, Brief oder Fax innerhalb von 14 Tagen gefordert. Ein Widerrufsgrund ist jedoch verzichtbar.
Der Händler ist im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kaufpreis nach spätestens 14 Tagen zu erstatten – und nicht nach 30 Tagen, wie bisher. Sobald der Händler die Ware zurückerhalten hat oder der Kunde nachgewiesen hat, dass die Ware unterwegs ist, muss die Rückerstattung erfolgen. Davor hat der Kunde keinen Anspruch auf das Geld.
Wer im Online-Handel aktiv ist – ganz gleich, ob auf einer Shopping-Website oder auf Internet-Plattformen wie Amazon oder Ebay – sollte trotz verlockenden Werbeangeboten nicht immer von kostenlosen Retouren ausgehen. Viele Online Shops und e-Händler übernehmen noch heute teure und für den Kunden unangenehme Retourkosten, jedoch gilt rechtlich eine solche Verpflichtung für Händler nicht!
Schauen Sie unbedingt in die Widerrufsbelehrung, diese kommt zumeist als E-Mail-Anhang oder werden mit der Rechnung versandt. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können zu einem Widerrufsrecht des Kunden führen, das bis zu einem Jahr über die übliche Widerrufsfrist hinausgeht. Statt sich an eine Muster-Widerrufsbelehrung zu halten, muss eine individuelle Belehrung erstellt werden, die sich nach dem Profil des jeweiligen Shops richtet. Gegebenenfalls müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) angepasst werden. Insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB integriert ist.
Um Fehler zu vermeiden, ist es ratsam, sich für die Erstellung der Belehrung eine professionelle Beratung einzuholen.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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