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In einem Streit um Lärm durch eine Bad-Modernisierung fällte heute der BGH ein entscheidendes Urteil zum Trittschallschutz.
Demnach muss zukünftig der Schallschutz nicht verbessert werden, es gelte der einzuhaltende Dezibel-Grenzwert nach dem Baujahr des Hauses, nicht nach dem Zeitpunkt der Instandsetzung.
Wer einen Mieter über sich in der Wohnung hat, kennt das Problem Trittschall. Man geht in der Regel davon aus, dass alte Gebäude weniger gut gedämmt sind bzw. Neubauten einen hohen Trittschallschutz haben. Der Bundesgerichtshof entschied heute mit einem Urteil, dass für viele Wohnungseigentümer ab jetzt Klarheit schafft.
Vor deutschen Gerichten ist ein Streit um Lärm aus der anderen Wohnung, in der es trippelt und trappelt, längst keine Seltenheit mehr. Der BGH entschied heute endgültig, welche Grenzwerte bei einer Bad-Modernisierung einzuhalten sind, um einen Trittschallschutz zu gewähren.
Die Frage, welche Dezibel-Grenzwerte zugrundeliegen sollen, lässt sich einfach herunterbrechen: Trittschallschutz mit Grenzwerten aus dem Baujahr des Hauses oder zum Zeitpunkt der aktuellen Instandsetzung?
Die Entscheidung der Karlsruher Richterk ist nun wegweisend für Wohnungseigentümer (V ZR 276/16).
Ist ein Eingriff in die Bausubstanz so groß, dass das bestehende Gebäude wie ein Neubau zu bewerten ist — wie aktuell die Bestimmung bei einem Ausbau eines Dachgeschosses oder einer Aufstockung — müssen strengere Grenzwerte beim Trittschallschutz zugrundegelegt werden. Der Eingriff ist demnach so groß, dass das Baujahr des Hauses außer Acht gelassen werden kann.
Grund für das BGH Urteil: Es geht im heute verhandelten Fall und Grundsatzurteil um zwei Nachbarn. Die Eigentümer der oberliegenden Wohnung sanierten im Jahr 2012 das Badezimmer sanieren (u.a. mit Einbau einer Fußbodenheizung). Die Nachbarn und Eigentümer aus der Wohnung darunter zogen wegen erhöhtem Trittschall vor Gericht.
Zur Diskussion steht jetzt, ob der Dezibel-Grenzwert aus dem Baujahr 1990 (46 dB) oder der zum Zeitpunkt der Instandsetzung (37 dB) eingehalten werden muss. Das Landgericht entschied damals, dass der Wert aus dem Baujahr 1990 eingehalten werden müsse. — Die Entscheidung der Richter sah die Baumaßnahmen nicht als groben Eingriff in die Bausubstanz an, sodass keine Neuerrichtung anzusehen sei.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass bei einer Sanierung, einer Aufstockung o.ä. der Trittschallschutz und der Schallschutz allgemein nach den Dezibel-Grenzwerten des Baujahres eines jeweiligen Hauses bemessen wird. — Weiterhin entscheidend für ein solches Ansetzen der Grenzwerte ist der Eingriff in die Bausubstanz, genauer dessen Schwere und Umfang.
Ist der Umbau des Hauses gleich einem Neubau gelten strengere Lärmschutz-Grenzwerte. Kommt es nun also durch Bad-Sanierungen und ähnlich geräuschvolle Umbaumaßnahmen im Gemeinschaftseigentum zum Nachbarschaftsstreit, regelt das heute gesprochene Urteil vom BGH im Allgemeinen. Demnach ist die Frage dann klar zu beantworten, ob nach alten, günstigeren Bestimmungen eine Sanierung vorgenommen werden kann oder ob neuere, strengere Vorschriften zugrundeliegen, die Sie womöglich mehr Geld kosten.
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