Bild: sebra / shutterstock.com
Wenn ein Brief vom Inkassobüro ins Haus flattert, herrscht bei den meisten erstmals große Sorge. Oftmals wird die Forderung so schnell wie möglich beglichen, da man keine weiteren Mahnungen erhalten möchte. Doch ist dieses Verhalten überhaupt richtig? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen.
Grundsätzlich gilt, dass Mahnungen bzw. Forderungen vom Inkassobüro so schnell wie möglich nachgekommen werden soll. Jedoch sollten die Forderungen auch überprüft werden. Der Schuldner sollte also sicherstellen, ob Zahlungen an den Auftraggeber des Inkassobüros noch offenstehen! Das Inkassobüro selbst überprüft nämlich nicht selbst, ob die Forderungen tatsächlich bestehen.
Hinzu kommt noch, dass das Inkassobüro erst Gebühren und Zinsen verlangen darf, wenn der Schuldner bereits im Verzug ist. Im Verzug ist der Verbraucher erst dann, wenn er bereits eine Mahnung erhalten hat oder wenn der Erhalt der Rechnung 30 Tage oder länger zurückliegt und der Betrag noch immer nicht bezahlt wurde. Auf eine Mahnung kann man nämlich nach § 286 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur in diesem Fall verzichten, weil für die Zahlung beispielsweise ein bestimmter Termin ausgemacht wurde oder der Schuldner angekündigt hat, das er der Zahlung nicht nachkommen würde. Wenn das Inkassobüro also den Schuldner erst in Verzug stellt, darf es keine Gebühren verlangen.
Das Inkassobüro setzt Gebühren meist für das Tätigwerden an. Grundsätzlich gilt, dass die Inkassogebühren die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes nicht überschreiten dürfen. Und je höher die Forderungen, desto höher sind auch die anfallenden Gebühren!
Dabei dürfen aber die Gebühren beispielsweise bei Forderungen in Höhe von 500 Euro einen Betrag von 83,54 Euro nicht überschreiten, bei Forderungen von bis zu 1000 Euro keinen Betrag von 147,56 Euro überschreiten, etc.
Wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einreicht, etwa weil die Forderungen nicht berechtigt sind, wird im Auftrag des Inkassobüros ein Vollstreckungsbescheid vom Gericht verhangen. Wird innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Dann muss ein Gerichtsvollzieher die festgesetzten Forderungen eintreiben!
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem oder andere Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und beraten sie individuell zu Ihrem Fall! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar und bieten zudem noch eine kostenlose Ersteinschätzung an!
Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und YouTube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.