Arbeitszeiterfassung, Datenschutz für Arbeitnehmer und Lockerungen der Schriftformgebote: Im Jahr 2024 stehen umfangreiche Neuregelungen im Arbeitsrecht an. Wir haben die bedeutendsten Änderungen zusammengefasst. Sie haben eine Problematik oder rechtliche Frage im Bereich des Arbeitsrechts? Jetzt hier kostenfreie Anfrage stellen und unverbindliche Ersteinschätzung erhalten.
Auch im kommenden Jahr sind voraussichtlich zahlreiche gesetzliche Neuregelungen für Arbeitgeber und Beschäftigte zu erwarten. Die aktuellen Überlegungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Rechte und Vergütung von (europäischen) Betriebsräten, Auftragnehmer der öffentlichen Hand, Arbeitszeiterfassung, Arbeitnehmerdatenschutz, Lockerungen der arbeitsrechtlichen Schriftformgebote, Unterstützung für junge Familien sowie die Anpassung steuerlicher Freibeträge im Zusammenhang mit Dienstwagenbesteuerung und Betriebsfeiern. Wir haben den aktuellen Stand der wichtigsten, diskutierten Neuregelungen für Sie zusammengefasst.
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 besteht für Arbeitgeber die klare Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung. Die Umsetzung und Ausgestaltung sind jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Im April 2023 präsentierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch erfasst werden, wobei manuelle Aufzeichnungen ausgeschlossen wären. Arbeitgeber könnten die Zeiterfassung delegieren, blieben jedoch für die korrekte Aufzeichnung verantwortlich. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber müssen auf Verlangen die aufgezeichnete Arbeitszeit den Arbeitnehmern mitteilen und ihnen eine Kopie zur Verfügung stellen.
Der Referentenentwurf ermöglicht Tarif- und Betriebsparteien Abweichungen, auch zur nicht elektronischen Aufzeichnung. Die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems wird nach Unternehmensgröße gestaffelt, wobei Kleinbetriebe dauerhaft davon ausgenommen sind.
Obwohl die gesetzlichen Änderungen für das letzte Quartal 2023 angekündigt waren, stehen sie weiterhin aus.
Am 1. November 2023 legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bezüglich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vor. Der Entwurf, der noch im Bundestag und Bundesrat beraten werden muss, soll aufgrund der Dringlichkeit voraussichtlich 2024 verabschiedet werden.
Betriebsräte üben grundsätzlich ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, werden jedoch gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG vom Lohnausfallprinzip freigestellt. Sie dürfen zudem weder benachteiligt noch bevorzugt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG).
Unsicherheiten entstanden in der Praxis, besonders nach einem BGH-Urteil vom 10. Januar 2023), welches die Zahlung überhöhter Arbeitsentgelte an Betriebsratsmitglieder als Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) einstufte. Viele Unternehmen reagierten mit Kürzungen der Betriebsratsvergütungen.
Die geplanten Gesetzesänderungen sind größtenteils klärend und orientieren sich an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Betriebsratsmitglieder dürfen nicht geringer vergütet werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Neu ist die Möglichkeit, dass die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung schließen können, die nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Klarstellung in § 78 Satz 2 BetrVG vor. Demnach liegt keine Begünstigung oder Benachteiligung vor, wenn das Betriebsratsmitglied die Anforderungen und Kriterien für das Gehalt in einer Position erfüllt. Eine Neuerung ist die Berücksichtigung von während der Amtstätigkeit des Betriebsratsmitglieds erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen, sofern sie auch außerhalb des Betriebsratsamts karriere- und vergütungsrelevant sind.
Die Roadmap Datenstrategie der Bundesregierung plante die Einführung eines sogenannten Beschäftigtendatenschutzgesetzes bis zum vierten Quartal 2023. Im April 2023 veröffentlichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ein Eckpunktepapier dazu. Das Gesetz soll verschiedene Themen umfassen, darunter die Überwachung und Kontrolle von Beschäftigten am Arbeitsplatz, Datenverarbeitung und -transfers im Konzern sowie Verwertungsverbote und Mitbestimmungsrechte.
Allerdings gibt es außer den Vorschlägen im Eckpunktepapier noch keine konkreten Regelungen, und es ist unklar, wann ein Gesetzesentwurf vorgelegt wird. Frühere Regierungen hatten bereits mehrere Anläufe für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz unternommen, jedoch wurde bislang keiner umgesetzt.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) sieht Teile der deutschen Wirtschaft unter einem Bürokratie-Burn-Out leiden. Ende Oktober 2023 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, vorgeschlagen vom Bundesministerium für Justiz. Ziel ist der Abbau bürokratischer Hürden, insbesondere formale Erleichterungen im Arbeitsrecht.
Das Eckpunktepapier sieht vor, dass die elektronische Form im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Regelform wird. Im Nachweisgesetz soll geregelt werden, dass Arbeitgeber keinen Nachweis über wesentliche Vertragsbedingungen mehr erteilen müssen, wenn ein Arbeitsvertrag in einer gesetzlich anerkannten elektronischen Form geschlossen wurde. Ausnahmen gelten für bestimmte Wirtschaftsbereiche.
Das Gesetz ermöglicht zudem die Erteilung von Arbeitszeugnissen (§§ 630 BGB, 109 GewO) in elektronischer Form. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz ist eine Anpassung vorgesehen, um sicherzustellen, dass Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn die erforderlichen Informationen elektronisch bereitgestellt werden. Schließlich soll das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz durch die Textform für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit, deren Ablehnung und die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit ersetzt werden.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten! Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte verfügt über langjährige Expertise in dem Bereich des Arbeitsrechts und berät Sie unverbindlich. Hier kostenfreie Anfrage stellen. Wir kämpfen an Ihrer Seite!
Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer: 02461/ 8081 oder über das Kontaktformular. Für weitere Rechtstipps folgen Sie uns auf Social Media und melden sich für unseren Newsletter. Wir beraten Sie gerne!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.