Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in einem aktuellen Verfahren mit einer Klausel zu sogenannten Abschluss- und Vermittlungskosten, die eine bayrische Sparkasse in einem ihrer Riester-Altersvorsorgemodelle verwendet. Das Urteil könnte etliche Verträge betreffen. Alle Infos im Folgenden.
Konkret geht es nach Angaben des Gerichts um die Bestimmung: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Leibrenten sind Zusatzrenten, die in der Regel bis zum Tode ausgezahlt werden. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Klausel jedoch unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Hierzu erläutert ein Sprecher des Deutschen Sparkassen- und Giroverband: „Es kommt auf den Eintritt in die Auszahlungsphase nach der Ansparphase an.“ Kunden und Kundinnen beauftragten die Sparkasse dann mit dem Abschluss einer sofortigen (Sofortrente) oder aufgeschobenen Leibrente (Auszahlungsplan) mit einem Versicherungsunternehmen. „Erst in diesem Zusammenhang fallen Kosten an, auf die die hier streitige Klausel den Kunden schon bei Vertragsabschluss der Ansparphase hinweist.“ Diese fallen laut Sparkassen-Angaben nicht bei dieser direkt an, sondern bei dem Drittanbieter.
Nach Auskunft der Verbraucherzentrale sind eine Vielzahl von Kunden aus Baden-Württemberg betroffen. Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hat ihren Riester-Vertrag jedoch bundesweit angeboten. Außerdem ist die Klausel in Verträgen verschiedener Sparkassen enthalten. Letztlich könnte die Entscheidung auch weitere Riester-Sparverträge betreffen, sofern diese ebenfalls derartige Klauseln über die Kosten bei Übergang in den Rentenbezug enthalten. „Letztlich gestaltet aber jede Sparkasse ihre Klauseln/Verträge individuell, so dass insoweit keine pauschalen Aussagen gemacht werden können“, erklärt der Sprecher des Sparkassenverbandes.
Es existieren unterschiedliche Ansichten, welche Folgen ein Urteil haben könnte. Wenn der BGH den gegenständlichen Passus als Kostenklausel ansehen sollte, könnte die Sparkasse aus Verbandssicht für die beim Drittanbieter entstehenden Kosten Aufwendungsersatz verlangen.
Nach vielfach vertretener Rechtsauffassung schuldet die Sparkasse vertraglich eine Rentenzahlung und darf somit Kosten, die im Zusammenhang mit der Verrentung entstehen, nicht auf ihre Kunden abwälzen.
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