Gartenpflege, Hausmeister, Aufzugwartung: Der Vermieter darf verschiedene Ausgaben auf den Mieter umlegen. Doch der Mieter kann dagegen einen Teil der Nebenkosten in der Steuererklärung aufführen und Steuern sparen. Welche das sind, das erfahren Sie hier!
Mieter dürfen alle Kosten in die Steuererklärung aufnehmen, die haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen darstellen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Gartenpflegearbeiten (wie etwa Rasenmäher oder Heckenschnitt), Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung sowie die Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftsräume.
Abgesehen davon sind hiervon auch die Straßenreinigung auf privatem Grundstück und das Vorsortieren von Abfall umfasst. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen ebenfalls die Einsetzung eines Hausmeisters sowie eines Winter- und Wachdienstes.
Handwerkerleistungen können hingegen in der Reinigung von Dachrinnen und Rohren sowie in Arbeiten am Dach, Bodenbelägen, Fassaden, Garagen und Innenwänden oder auf dem Grundstück, wie etwa Pflasterarbeiten, Trockenlegung oder Mauerwerksanierung, liegen. Es sind ist aber auch die Wartung von Pumpen, Abwasser-Rückstau-Sicherungen, Feuermeldern, CO2-Warngeräten, Feuerlöschern und des Aufzugs umfasst.
Sie können die Wartung und Reparatur von Heizungsanlagen, Öltanks, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen oder auch von Gemeinschaftsmaschinen wie etwa Waschmaschinen und Trockner als Handwerkerleistungen in der Steuererklärung aufführen.
Darüber hinaus zählen auch weitere Leistungen von der Wärmedämmung, Legen von Hausanschlüssen für Strom, Fernsehen und Internet, das Aufstellen von Baugerüsten, Asbestsanierung, Überdachung der Terrasse oder eines Autostellplatzes bis hin zur Gartengestaltung, dem Austausch von Verbrauchszählern oder sogar einer Graffiti-Beseitigung dazu. Vergessen Sie bitte nicht, die Arbeiten des Schornsteinfegers aufzuführen!
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie 20 % der Kosten in der Steuererklärung angeben. Der Höchstbetrag liegt hier bei 4.000 € jährlich. Sie können bei Handwerkerleistungen ebenfalls 20 % der Kosten steuerlich absetzen. Der Betrag liegt allerdings bei höchstens 1.200 € im Jahr.
Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten werden in der Regel erstattet – nicht aber Materialkosten. Abgesehen davon können Nebenkosten für Strom, Wasser, Heizung, Müll, Grundsteuer, Beiträge zu Mietervereinen und Pauschalen an den Vermieter nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Setzen auch Sie jetzt Ihre Nebenkosten von der Steuer absetzen! Unsere Experten von der Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte stehen Ihnen hier gern zur Seite. Kontaktieren Sie uns und stellen Sie uns hier gerne eine kostenfreie und unverbindliche Anfrage!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Mingers. Rechtsanwälte! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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