Der BGH hat entschieden, dass der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens wegen mehrwöchigen Ausfalls des DSL-Anschlusses einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier!
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) klagte der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens, bei dem der DSL-Anschluss vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 ausgefallen war. Grund dafür sei ein Fehler des beklagten Telekommunikationsunternehmens mit einer Tarifumstellung. Dementsprechend konnte der Kläger über den gesamten Zeitraum weder Internet, noch sein Festnetztelefon oder Telefax nutzen.
Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 50€ pro Tag für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des DSL-Anschlusses. Die Vorinstanzen sprachen ihm 457,50€ für höhere Kosten bei einem anderen Anbieter sowie für die Mobilfunknutzung zu. Dennoch setzte der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für den entgangenen Nutzen seines DSL-Anschlusses mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof fort.
Laut Rechtsprechung des BGH kann grundsätzlich nur dann Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts geltend gemacht werden, wenn die Störung typischerweise erhebliche Auswirkungen auf die materielle Grundlage des Lebens hat.
Unter Anwendung der eigenen Grundsätze hat der BGH einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall des Telefax verneint. Es biete zwar eine bequemere und schnellere Möglichkeit, Texte und Abbildungen zu versenden. Jedoch ersetze es nicht wesentlich den herkömmlichen Postweg.
Insbesondere im Privatbereich wirke sich der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Faxes nicht signifikant aus, da diese Form der Telekommunikation durch die elektronische Post verdrängt würde.
Auch einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall des Festnetztelefonzugang wurde abgelehnt. Es handle sich dabei zwar um ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung essentiell sei. Allerdings entfalle die Ersatzpflicht für entgangene Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts dann, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung stehe und ihm die zusätzlich angefallenen Kosten erstattet werden. Dies war hier aufgrund der Nutzung eines Mobiltelefons und der Geltendmachung der dafür entstandenen Mehrkosten der Fall.
Hinsichtlich des Internetzugangs entschied der BGH anders. Zum einen sei die permanente Verfügbarkeit des Internets seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigene Lebensgestaltung von entscheidender Bedeutung. Zum anderen ermögliche das Internet den Austausch zwischen Nutzern weltweit und diene zunehmend der Anbahnung sowie Abwicklung von Geschäften. Aufgrund der täglichen Nutzung durch die große Mehrheit der deutschen Bevölkerung und dessen Einflusses habe sich das Internet zum entscheidenden Medium entwickelt. Der Ausfall des Internet sei somit signifikant im Alltag bemerkbar.
Laut BGH orientiere sich die Höhe des Schadensersatzes an den marktüblichen durchschnittlichen Kosten, die während des relevanten Zeitraums für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit vereinbarter Kapazität angefallen wären. Telefon- und Fax-Nutzung sind bei der Berechnung des Schadensersatzes außer Acht zu lassen.
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