Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat betont, dass Amazon umfassende Prüfverpflichtungen hat, insbesondere wenn Händler auf dem Marketplace wiederholt unrichtige Angaben machen. Falls bereits Verstöße in der Vergangenheit gemeldet wurden, ist Amazon dazu verpflichtet, zukünftige Verstöße zu unterbinden. In dem speziellen Fall ging es um die Verwendung von Bezeichnungen wie „Sojamilch“, was gemäß EU-Recht als unzulässig gilt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat zudem festgestellt, dass Amazon erhebliche Verpflichtungen zur Überprüfung und Beseitigung von falschen Produktbezeichnungen auf seiner Plattform hat, insbesondere wenn zuvor bereits konkrete Verstöße über das „notice and takedown-Verfahren“ gemeldet wurden.
Im vorliegenden Fall ging es um Verstöße gegen den EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte seitens von Händlern auf der Plattform Amazon. Insbesondere stand die Verwendung des Begriffs „Sojamilch“ anstelle von „Sojadrink“ in den Produktbeschreibungen im Fokus. Die Wettbewerbszentrale erhob Klage gegen Amazon, da sie die Verwendung des Begriffs „Milch“ für nicht-tierische Produkte als einen Verstoß gegen den EU-Bezeichnungsschutz ansah. Obwohl Amazon auf entsprechende Meldungen reagierte und betroffene Angebote entfernte, unternahm das Unternehmen keine weiteren Schritte, um zukünftige Verstöße zu verhindern.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Amazon umfassende Verpflichtungen zur Prüfung und Beseitigung falscher Produktbezeichnungen hat, insbesondere wenn bereits konkrete Verstöße bekannt sind. Diese Verpflichtung beinhaltet die Überwachung und Entfernung falscher Produktbezeichnungen, um Verstöße gegen den EU-Bezeichnungsschutz zu verhindern.
Im speziellen Fall hat Amazon gegen seine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten gemäß § 3a des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, wie das Gericht feststellte. Dabei betonte das Gericht, dass diese Verantwortung nicht nur bei schwerwiegenden Verstößen wie jugendgefährdenden Inhalten bestehe, sondern auch bei formalen Marktverhaltensregeln wie dem Bezeichnungsschutz.
Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass es für Amazon technisch möglich und zumutbar wäre, mithilfe von Wortfiltern falsche Produktbezeichnungen zu erkennen und betroffene Angebote zu deaktivieren.
Amazon kann das Urteil durch eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) anfechten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision aufgrund der grundlegenden Bedeutung des Falls zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BGH die Frage der Prüfpflichten von Online-Konzernen bewerten wird und welche potenziellen Auswirkungen sich daraus für die E-Commerce-Branche ergeben könnten.
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