Am 18. Januar 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass eine nationale Vorschrift, welche einem im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub verweigert, im Widerspruch zum Unionsrecht steht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet. In Italien wurde eine derartige Regelung eingeführt, um die öffentlichen Ausgaben zu kontrollieren. Haben auch Sie eine Frage im Arbeitsrecht oder sehen sich mit einer arbeitsrechtlichen Problematik konfrontiert? Wir beraten Sie unverbindlich – Hier konstenfreie Anfrage stellen!
Ein Arbeitnehmer, der seinen gesamten Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen konnte und aus eigenem Entschluss aus dem Dienst ausgeschieden ist, hat das Recht auf eine finanzielle Entschädigung. Die Mitgliedstaaten können diesen Anspruch nicht mit Verweis auf Gründe im Zusammenhang mit der Begrenzung öffentlicher Ausgaben beschränken.
Das Urteil des Gerichtshofs bestätigt, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, welche untersagt, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet.
In Bezug auf die Ziele, die der italienische Gesetzgeber mit der Einführung dieser nationalen Regelung verfolgte, betont der Gerichtshof, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub, einschließlich einer möglichen Umwandlung in eine finanzielle Vergütung, nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen wie der Eindämmung öffentlicher Ausgaben untergeordnet werden darf. Im Gegensatz dazu steht das Ziel der organisatorischen Erfordernisse des öffentlichen Arbeitgebers für die ordnungsgemäße Planung des Urlaubszeitraums im Einklang mit den Zielen der Richtlinie. Diese bestehen darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Erholung zu geben und ihn dazu zu ermutigen, seinen Urlaub zu nehmen.
Demzufolge kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Unionsrecht nur dann nicht dem Verlust dieses Urlaubsanspruchs entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus eigenem Antrieb nicht genommen hat, obwohl der Arbeitgeber ihn dazu aufgefordert hat und ihn über das Risiko des Verlusts dieses Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums informiert hat. Daher verstoßen das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums sowie, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das daraus resultierende Unterlassen der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 und gegen Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
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