Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur Verjährung von Urlaubsansprüchen geurteilt. Was das Urteil genau hergibt, erfahren Sie im Folgenden! Sehen auch Sie sich mit einer Problematik oder Fragestellung im Bereich des Arbeitsrechts konfrontiert? Wir beraten Sie gerne – Hier unverbindliche Anfrage stellen.
Der IX. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hat geurteilt, dass Urlaubsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zwar grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung unterliegen, die Verjährungsfrist allerdings erst mit Ende des Jahres beginnt, in welchem eine Belehrung durch den Arbeitgeber diesbezüglich erfolgt ist.
Dem BAG-Urteil ging ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht NRW und ein Vorabentscheidungsersuch zum EuGH (Europäischer Gerichtshof) voraus. Klägerin war eine Bilanzbuchhalterin, welche nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch 101 Rest-Urlaubstage den vorherigen Jahren abgegolten haben wollte. Der Arbeitgeber wiederum berief sich auf die Einrede der Verjährung.
Die zuständigen Richter erkannten in vorliegendem Fall für Recht, dass der Urlaubsanspruch nicht mit dem Ende des Urlaubsjahres zu verjähren beginnt, sondern in unionsrechtskonformer Auslegung erst mit dem Schluss des Jahres, indem der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber über die Gefahr der Verjährung beleht worden ist und der Arbeitnehmer diesen dennoch nicht in Anspruch genommen hat.
Mit dieser Entscheidung setzte das Gericht die Vorgaben aus dem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH um. Der EuGH stellte vorab klar, dass die nationalen Verjährungsvorschriften, welche der Rechtssicherheit dienen, in diesem Fall hinter dem (als höherrangig einzustufenden) Zweck des Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta zurücktreten. Dies gilt in der Folge nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer über die Verjährung und die Folgen vorab ausreichend belehrt wurde.
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