Darf der Arbeitgeber das Gehalt kürzen, wenn der Arbeitnehmer zu wenige Stunden gearbeitet hat? Das ist durchaus möglich – unter bestimmten Bedingungen. Alle Informationen erhalten Sie im Folgenden! Haben auch Sie ein Problem im Bereich des Arbeitsrechts? Wir beraten umfassend – Hier unverbindliche und kostenfreie Anfrage stellen.
Seit einem im September 2022 ergangenen Urteil, haben Arbeitgeber in der Europäischen Union die Pflicht, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Wie genau das aussehen soll, können die Betriebe im Einzelnen größtenteils selbst bestimmen. Wichtig ist lediglich, dass die Erfassung „systematisch“ erfolgt und dabei die gesamte tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst wird.
Durch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sollen sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber einen Vorteil haben. Wer viele Überstunden sammelt, kann diese durch die Arbeitszeiterfassung nun einfacher dem Arbeitgeber vorlegen– und gegebenenfalls Ersatzleistungen erhalten. Doch auch andersherum funktioniert das Prinzip: Wer weniger als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ableistet – also „Minusstunden“ hat – kann dies nicht mehr so einfach ohne die Kenntnis des Chefs tuen.
Der jeweilige Arbeitgeber kann in solchen Fällen die Minusstunden vom Gehalt abziehen. Allerdings nur unter bestimmten Bedingungen: Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer die Unterstunden nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder durch Überstunden ausgleicht, oder wenn eine bestimmte Untergrenze an Arbeitsstunden erreicht worden ist.
Wichtig zu betonen ist dabei, dass die Entstehung der Minusstunden im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegen müssen. Es muss in seiner eigenen Verantwortungsshäre zu diesen gekommen sein – Grund kann zum Beispiel sein, dass der Arbeitnehmer immer wieder früher Feierabend macht oder die Mittagspause regelmäßig überzieht. In Fällen, in denen der Arbeitgeber oder die Umstände verantwortlich sind und nicht der jeweilge Arbeitnehmer (Betriebsrisiko) können somit keine Minusstunden geltend gemacht werden.
Das hat das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahre 1997 in einem Grundsatzurteil festgestellt: Minusstunden dürfen nicht mit dem Urlaub verrechnet werden! Demnach darf Urlaub nicht rückwirkend deklariert werden, um ein Arbeitszeitkonto auszugleichen, welches Minusstunden aufweist. Wer einige Tage nicht zur Arbeit erschienen ist oder nur halbtags gearbeitet hat, wodurch Minusstunden entstanden sind, kann nicht später diese Minusstunden als Urlaub ausweise, so das geltende Richterrecht.
Wer immer wieder gegen seine vertraglich geregelten Arbeitszeiten verstößt, kann im Extremfall abgemahnt oder fristlos gekündigt werden. Bei einer Kündigung – egal von welcher Seite ausgehend – ist anwaltliche Unterstützung unumgänglich. Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte verfügt über langjährige Expertise in dem Bereich des Arbeitsrechts und berät Sie unverbindlich. Hier kostenfreie Anfrage stellen. Wir kämpfen an Ihrer Seite!
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