Bild: J. Bicking/ shutter stock.com
Die Februar-Stürme, wie etwa das Orkantief Sabine, haben in Deutschland erhebliche Sturmschäden angerichtet. Welche Versicherung übernimmt welche Schäden? Müssen Arbeitnehmer zur Arbeit? Und haben Kinder schulfrei? Die Antworten finden Sie im Folgenden!
Bei extremen Witterungsverhältnissen dürfen die Eltern entscheiden, ob sie ihren Kindern den Schulweg zumuten. Wenn das Kind zuhause bleibt, muss vorab die Schule darüber in Kenntnis gesetzt werden. Einzelne Schulen und Kindertagesstätte bleiben während des stürmischen Wetters komplett geschlossen.
Dass die Kinder keine Schule haben, ändert nichts an dem Umstand, dass die Eltern zur Arbeit fahren müssen. Ihnen obliegt aber dennoch die sogenannte Wegepflicht. Das heißt, Arbeitnehmer müssen dafür sorgen, dass die eigenen Kinder während ihrer Abwesenheit zuhause betreut werden. Hierfür kann in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber eine Lösung gefunden werden. Eventuell können Sie ihn erbitten, sich einen zusätzlichen Urlaubstag zu nehmen.
Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Ihm obliegt die Pflicht, den Weg so zu planen, dass er pünktlich auf der Arbeit erscheint. Wir empfehlen Ihnen nicht, sich mithilfe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank melden zu lassen, um zuhause bleiben zu können. Bei Missbrauch des gelben Scheins liegt ein fristloser Kündigungsgrund vor. Arbeitgeber schauen hier ganz genau hin, ob ein Betrug vorliegt. Bei einem Verdacht schicken sie ihren Mitarbeiter zum Medizinisch-technischen Dienst.
Die sogenannte Beaufort-Skala, die auch von Versicherungen verwendet wird, ermittelt, ab wann ein Sturm als versicherungsrechtlich relevant anzusehen ist. Ab Stufe 7 spricht man von einem Sturm, der versicherungsrechtlich an Bedeutung erlangt. Orkantief Sabine stellt mit Stufe 10 bis sogar 12 unfraglich einen Sturm dar.
Vorsicht: manche Versicherer verschaffen sich durch Ausschlussklauseln einen Vorteil. In einem solchen Fall müssen diese gesondert auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ausschlussklauseln sind dann unwirksam, wenn sie den Versicherten unangemessen benachteiligen.
Bei Sturmschäden am Haus zahlt die Wohngebäudeversicherung. Geschädigte Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände werden von der Hausratversicherung abgedeckt. Die Kaskoversicherung springt bei Sturmschäden am Auto ein. Zusätzlich übernimmt jede dieser Versicherungen die Kosten für Folgeschäden, die durch einen Sturm entstehen.
Versicherungsnehmer tragen die Obliegenheitspflicht. Das bedeutet, sie müssen den Schaden unverzüglich der Versicherung melden. Listen Sie hierfür alle entstandenen Schäden auf sowie, wie wo was genau geschädigt worden ist. Für die Dokumentation eigenen sich in erster Linie Vorher-Nachher-Fotos und Zeugen. Informieren Sie sich zusätzlich über Angebote für die Reperatur und legen sie diese der Versicherung dar. Heutzutage lässt sich das überwiegend online regeln.
Ab Stufe 12 auf der Beaufort-Skala kommt es in Situationen, wie etwa bei sich lösenden Dachziegel oder umstürzenden Bäumen, darauf an, inwieweit der Eigentümer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Dabei ist entscheidend, wie oft das Dach und auch der Baum auf ihre Sicherheit überprüft wurden. Liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung des Eigentümers vor, haftet die Haftpflicht- oder die Wohngebäudeversicherung.
Ensteht trotz Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch einen herabstürzenden Baum ein Schaden am Auto des Nachbarn, der sich ursprünglich auf meinem Grundstück befand, zahlt die Kaskoversicherung des Halters.
Ansonsten gilt grundsätzlich, dass die Kosten für Schäden, die bei einem anderen verursacht wurden, von der Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Hauseigentümer oder Vermieter tragen die Verkehrssicherungspflicht für den Bürgersteig vor ihrem Grundstück. Sie müssen dafür sorgen, dass der Gehweg freigeräumt ist – entweder sie selbst oder der, den sie dazu beauftragt haben.
Wer mit dem Auto in einen umgestürzten Baum reinfährt, muss auf die Vollkaskoversicherung zählen. Dennoch kommen Sie nicht um eine Eigenbeteiligung herum.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers erneut die oben aufgeworfene Frage.
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