Bild: Kzenon/ shutterstock.com
Weiberfastnacht bis Aschermittwoch – damit Sie die Karnevalswoche richtig genießen und feiern können, bereiten wir Sie rechtlich darauf vor. Muss ich zur Arbeit gehen? Wann gehen Bützchen zu weit? Und darf ich auf der Arbeit im Kostüm erscheinen? Die Antworten finden Sie im Folgenden!
Bei den närrischen Tagen handelt es sich zum Bedauern aller Jecken nicht um gesetzliche Feiertage. Arbeitnehmer müssen somit am Arbeitsplatz erscheinen – oder sich Urlaub nehmen. Dafür sollten Sie frühzeitig beim Chef einen Urlaubsantrag vorlegen. Der Vorgesetzte kann Ihren Urlaubswunsch dennoch ablehnen, wenn er mit den Urlaubsanträgen anderer Mitarbeiter kollidiert oder dringende betriebliche Gründe bestehen.
Im Ausnahmefall, und zwar im Falle einer betrieblichen Übung, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf freie Rosenmontage oder Fastnachtsdienstage. Eine betriebliche Übung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann.
Der Urlaubsanspruch kann demnach auch dann vorliegen, wenn der Angestellte in der Vergangenheit immer am Rosenmontag freibekommen hat.
Aber Kostümierung wird doch wohl erlaubt sein oder? Nicht unbedingt! Arbeitnehmer haben kein Recht darauf, verkleidet bei der Arbeit zu erscheinen, wenn Sie zu Karneval arbeiten müssen. Dafür bedarf es der Erlaubnis des Chefs. Er kann grundsätzlich normale Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben. Die meisten Arbeitgeber sehen die Verkleidungen aber locker und freuen sich über gut gelaunte Mitarbeiter.
Problematisch kann auch der Alkoholkonsum zu Karneval sein. Der Arbeitgeber kann Alkohol am Arbeitsplatz verbieten und betrunkene Mitarbeiter nach Hause schicken oder abmahnen.
Ein alter Karnevalsbrauch sieht vor, dass die weiblichen Kollegen fremde Krawatten abschneiden. Bevor nach der Schere gegriffen wird, empfehlen wir Ihnen vorab nachzufragen. Es kann vorkommen, dass unwillige Herren wegen einer gekürzter Krawatte auf Schadensersatz klagen.
An Karneval ist die Nächstenliebe allgegenwärtig. Es wird geschunkelt, geküsst und umarmt. Ein Bützchen, also ein Küsschen, zählt zum Brauchtum und ist in der Regel harmlos. Doch wann beginnt sexuelle Belästigung? Sexuelle Belästigung fängt da an, wo jemand in die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen eingreift. Das Spektrum reicht von einer einfachen Berührung, die man nicht will, bis zu schweren Übergriffen, die zu einem Sexualakt führen.
Von der sexuellen Belästigung kommen wir zur Liebesbekundung mit Zustimmung. Wer ausgelassen feiert, kann sich auf Karnevalspartys auch näherkommen. Sex in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich nicht verboten – sich in der Natur, im Auto oder an öffentlichen Orten zu lieben ist kein strafwürdiges Delikt. Aber es darf nicht dort geschehen, wo andere sich gestört fühlen könnten.
Wer sich in großen Menschenansammlungen und Großveranstaltungen wie Karnevalsumzügen nicht sicher fühlt, packt häufig ein Pfefferspray ein. Diese fallen aber unter das Waffengesetz und dürfen erst ab dem 14. Lebensjahr erworben werden. Pfeffersprays, die mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, können ohne Altersbeschränkung gekauft und mit sich geführt werden. Doch Vorsicht: diese Mittel dürfen ausschließlich zur Notwehr und Nothilfe benutzt werden. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne sich in Gefahr zu befinden, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich folglich strafbar.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers das Abschneiden der Krawatte an Altweiber.
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