Bild: Victoria Lipov/ shutter stock.com
Sehenswürdigkeiten, Gebäude, öffentliche Wege und Personen – auf Reisen überfallen einen so viele neue Eindrücke, am liebsten will man alles festhalten. Und natürlich Freunden zeigen! Doch aufgepasst, es gibt Einschränkungen. Die wichtigsten Regelungen des Fotorechts zeigen wir Ihnen im Folgenden auf.
In vielen europäischen Ländern, wie auch Deutschland, gilt die Panoramafreiheit zu beachten. Gebäude und Museen sind zwar urheberrechtlich geschützt, doch sofern man sie von öffentlichen Verkehrswegen aus sehen kann, darf man sie grundsätzlich auch fotografieren und die Bilder zeigen. Hier gibt es jedoch vielerlei Ausnahmen, denen man Folge leisten muss.
Gegen die Panoramafreiheit verstoßen Handlungen, wie etwa das Fotografieren unter Verbiegen von Hecken, Klettern auf Leitern oder das Steigen auf Booten bzw. Privatbalkonen, um das Fotomotiv ablichten zu können. Auch nicht erlaubt ist das Abfotografieren von Innenräumen durch Fenster oder vom Garten bzw. Innenhof aus.
Das Hausrecht greift nicht nur in Museen, Schulen oder in Konzertsälen, sondern auch auf Privatgrund wie etwa Strände oder Freibäder. Darüber hinaus obliegt den Hausherren die Entscheidung, ob Besucher mit oder ohne Blitz oder Selfie-Stick fotografieren dürfen – und ob die Fotoerlaubnis nur gegen eine bestimmte Geldsumme erteilt wird.
Nicht alle Sehenswürdigkeiten dürfen abfotografiert werden – ganz gleich, ob international oder deutschlandweit. So darf etwa der Reichstag von außen beliebig abfotografiert und geteilt werden. Jedoch nur sofern sich kein Künstler am Gebäude über einen bestimmten Zeitraum zu schaffen macht. Die Veröffentlichungsrechte am verhüllten Reichstag 1995 beispielsweise blieben beim Großverpacker Christo.
Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Grauzone. Oftmals ist der Zweck der Zusammenkunft von Menschen entscheidend über die Verwendbarkeit der Fotos. Ein Beispiel: Teilnehmer beim Oktoberfest-Trachtenumzug dürfen auf Bildern veröffentlicht werden. Für die Verbreitung eines Fotos von der kurzen Warteschlange vor dem Wiesnklo, auf dem die Gesichter erkennbar sind, müssten vorerst alle erkennbaren Person um Erlaubnis gefragt werden.
Ebenfalls nicht erlaubt sind Menschen als Hauptmotiv – etwa küssend vor dem Eiffelturm. Hier muss vor Veröffentlichung ein schriftliches Einverständnis eingeholt werden. Sollte das Paar unter zwanzig weiteren Touristen untergehen und nicht identifizierbar sein, ist die Erlaubnis nicht erforderlich. In dem Fall gelten die beiden als „Beiwerk“.
Wer Einheimische zum Fotomotiv macht, sollte vorerst allein aus Höflichkeit um Erlaubnis fragen. Lassen Sie sich das Einverständnis hinterher schriftlich bestätigen, sofern das Bild veröffentlicht werden soll.
Ist ein Prominenter privat unterwegs, gilt dasselbe. Auch Personen öffentlichen Lebens haben ein Privatleben und möchten nicht in jeder Situation ungefragt abgelichtet werden. Sofern diese Person aber gerade beispielsweise einen Werbeauftritt hat, sind Beweisfotos natürlich erwünscht.
Nackte Personen müssen immer gefragt werden – selbst wenn sie sich am FKK- Strand entblößt haben. Auch vor Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern von Minderjährigen muss stets die schriftliche Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Minderjährige über 14 Jahre sind zusätzlich selbst zu fragen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers, was bezüglich des Fotorechts auf der Arbeit gilt.
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