Bild: Robert Kneschke/ shutterstock.com
Das Online-Geschäft boomt in der Vorweihnachtszeit. Es ist viel bequemer von zuhause im Warmen aus Weihnachtsgeschenke für Familie und Freunde einzukaufen. Weihnachtsrabatte, -gewinnspiele und besondere Aktionen locken jedes Jahr mehr Online-Käufer an. Doch hinter welchen Werbeaktionen stecken Rechtsfallen, wie erkennt man sie und welche Kaufargumente überzeugen nicht?
Beim Newsletter-Marketing gelten einige besondere Regelungen. Die Werbung darf nur an Verbrauchern gesendet werden, die sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Händler dürfen sich das Einverständnis von Kunden nur dann einholen, wenn diese bereits einmal im Webshop bestellt haben. Bei Missachtung der in § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG verankerten Regelung drohen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherverbände.
Bei der Gestaltung des Newsletters sind lediglich die Einschränkungen des Urheberrecht zu berücksichtigen.
Besonders beliebt bei Kunden sind Weihnachtsgewinnspiele oder die in die Webshops integrierten elektronischen Adventskalender, bei denen sie jeden Tag Preise, Rabatte oder anderes gewinnen können.
Die Teilnahmebedingungen müssen hierbei klar und eindeutig angegeben werden. Niemand darf auf unzulässige Weise von der Gewinnspielteilnahme ausgeschlossen werden. Die bedingte Teilnahme einer Verlosung, gekoppelt an die Bestellung von Waren ist jedoch rechtlich bedenklich und folglich zu vermeiden.
Um eine persönlichere und engere Bindung zu den Kunden aufzubauen, verschenken Händler gerne auch weihnachtliche Zugaben. Möglich ist auch die Kopplung des Geschenks an die Überschreitung eines bestimmten Bestellwertgrenze. Wichtig ist hierbei, dass gemäß § 3 Abs. 1, 2 UWG dem Kunden eindeutig und klar verständigt wird, ab wann, wie und unter welchen Bedingungen sie die jeweilige Zugabe bekommen.
Es ist besser, als Händler im Rahmen des Bestellprozesses dem Kunden die Möglichkeit zu geben, auszuwählen, ein Geschenk überhaupt haben zu wollen – und wenn ja, welches, soweit mehrere angeboten werden. Auf diese Weise wird der Kunde nicht mit unerwünschten Geschenken überhäuft, die gegebenenfalls als „Ramsch“ angesehen werden und lediglich Staub ansammeln.
Viele Kunden können sich für Mitmachkationen begeistern. Denkbar ist beispielsweise das Teilen von Fotos, wie etwa der weihnachtlich dekorierten Wohnung oder dem Hund mit Rentiergeweih, oder dem mehr oder weniger geheimen Familienrezept, bei dem die Weihnachtsgans mit Sicherheit gelingt. Der Händler verschenkt oder verlost dafür im Gegenzug Gutscheine, Rabatte oder kleine Geschenke.
Rechtlich gesehen gibt es beim Sammeln von Weihnachtscontent jedoch vieles zu beachten. Natürlich müssen auch hier wieder die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig mitgeteilt werden. Aus urheberrechtlicher Sicht müssen aber zusätzliche Vorschriften berücksichtigt werden.
Alle Personen, die auf den Fotos zu erkennen sind, müssen zuvor ihre ausdrückliche Einwilligung in deren Veröffentlichung und Verbreitung abgegeben haben. Andernfalls verstößt Webshop gegen die Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Person. Er muss auf Hinweis der fehlenden Einwilligung die sofortige Löschung der Bilder veranlassen.
Nicht nur die Rechte abgebildeter Personen, sondern auch die des Fotografen selbst müssen geschützt werden. Dieser muss aus Gründen des Urheberrechtsschutzes mit der Veröffentlichung und Verbreitung seiner Fotos einverstanden sein. Das Urheberrecht greift auch bei Rezepten und Weihnachtsgeschichten.
Schwieriger wird die Rechtslage dann, wenn der Kunde nicht eigenen, sondern fremden Weihnachtscontent hochlädt, den er beispielsweise im Internet gefunden hat. Sofern der Urheber hierzu seine Einwilligung nicht erteilt hat, darf der Content auch nicht im Webshop geteilt werden.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollten Händler vorsorglich den Kunden darüber informieren, lediglich Content zu teilen, an dem sie selbst die Rechte haben. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass derjenige haftet, der gegen die Nutzungsbestimmungen verstößt und fremden Content als eigenen deklariert.
Grundsätzlich sollte der Webshop-Betreiber stets den Überblick behalten und eine vorherige Freigabe-Kontrolle bzw. eine unmittelbar nachfolgende Überprüfung des eingereichten Contents einrichten. Auf diese Weise kann die Veröffentlichung und Verbreitung von zumindest offensichtlich rechtswidrigen, beleidigenden oder im Übrigen die Persönlichkeits- oder Urheberrechte anderer Personen verletzenden Content verhindern werden. Andernfalls können hier Geldbußen drohen.
In der Weihnachtszeit verspüren viele den Drang, den Armen etwas Gutes zu tun und großzügige Geldsummen für gute Zwecke zu spenden. Man selbst fühlt sich durch eine solche Geste beflügelt und erfreut sich an den Gedanken der verbesserten Situation Bedürftigen. Um diesen Personen das Spenden leichter zu machen, versuchen Webshop-Betreiber daher, durch Spendenaktionen die Aufmerksamkeit der Kunden einzufangen. Zum Beispiel kann ein bestimmter Prozentsatz eines jeden Einkaufs für einen bestimmten guten Zweck, wie etwa einer Hilfsorganisation oder einem gemeinnütziges Projekt, gespendet werden.
Um dem Spender zu beweisen, dass das Geld auch tatsächlich bei den Bedürftigen angekommen ist, kann der Webshop-Betreiber ihm im Anschluss Spendenquittungen der jeweiligen Organisation oder des Projekts zukommen lassen. Sofern dieser das auch ausstellen darf, muss er den dafür erforderlichen Ablauf sicherstellen.
Daneben sind die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften erneut zu berücksichtigen. Die Bedingungen für eine Spendenaktion sind klar und eindeutig zu formulieren. Daraus muss sich unter anderem ergeben, wie hoch der Anteil ist, der an die Bedürftigen geht. Selbstverständlich muss das gespendete Geld wie vereinbart auch an den jeweiligen Spendenempfänger geschickt werden. Andernfalls macht sich der Webshop-Betreiber wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar.
Nach früherer Rechtsprechung galt Werbung, die an das Mitgefühl, Gewissen und die soziale Verantwortung des Spenders appelliert, überwiegend noch als wettbewerbswidrig und unbillig – mit anderen Worten es verstieß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Heutzutage sieht die Rechtsprechung die Verknüpfung von Produktwerbung mit einem Spendenaufruf grundsätzlich als rechtlich unbedenklich an.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers Ihre Rechte bei Gutscheinen. Wir wünschen Ihnen und Ihren Liebsten ein besinnliches Weihnachtsfest!
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