Bild: shutterstock/ Syda Productions
In der Mittagspause kommt man zur Ruhe und erholt sich kurzzeitig vom Arbeitsstress. Ob es dann auch erlaubt ist, ein Bierchen zu trinken?
Ja, wenn der Arbeitgeber Alkohol am Arbeitsplatz ausdrücklich untersagt, dann verhält sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig, wenn er dennoch alkoholische Getränke während der Arbeitszeit trinkt. Die Regelung findet sich gegebenenfalls im Arbeitsvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder den allgemeinen Richtlinien. Ein Bierchen mit dem Kollegen ist da keine Ausnahme: es handelt sich regelmäßig um einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß. Es macht hier keinen Unterschied, ob man mit Restalkohol am Arbeitsplatz erscheint, alkoholisiert aus der Mittagspause zurückkehrt oder am Arbeitsplatz trinkt.
Wird beim Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Alkoholeinfluss festgestellt, darf der Chef dafür regelmäßig abmahnen und im Wiederholungsfall die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. In Berufen wie etwa als Bus- oder Fernfahrer riskiert man ganz klar bereits nach einem Vorfall die verhaltensbedingte Kündigung – in extremen Fällen sogar die fristlose Kündigung.
Wenn der Chef regelmäßig mittrinkt und das Verzehren alkoholischer Getränke eine vom Arbeitgeber akzeptierte Gewohnheit im Betrieb darstellt, handelt man nicht pflichtwidrig.
Zudem ist Alkohol am Arbeitsplatz häufig schwer nachzuweisen. Der Arbeitgeber muss vor Gericht stichhaltig nachweisen können, dass ein Mitarbeiter unter Alkoholeinfluss gearbeitet hat. Kündigungsschutzklagen von Mitarbeitern, denen man einen Alkoholkonsum vorwirft, haben gute Chancen auf eine Abfindung.
Dennoch stellt der Verzehr alkoholischer Getränke am Arbeitsplatz ein Risiko dar, dass Sie besser nicht eingehen sollten. Steigen Sie während der Arbeitszeit auf ein alkoholfreies Bier um – damit machen Sie nichts falsch.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video klärt Rechtsanwalt Markus Mingers Sie über das Jugendschutzgesetz auf.
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