Bild: Roman Bodnarchuk/ shutterstock.com
In aller Munde: Bitcoin und andere Kryptowährungen verursachen Höhenflügen bei Glücksrittern. Doch stellt Bitcoin ein gesetzliches Zahlungsmittel dar? Was bringt einem der Widerrufsjoker? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier bei uns!
So mancher fragt sich zurzeit, wie er von den Bitcoin-Kursgewinnen profitieren kann, obwohl er noch aktuell gar keine Bitcoins besitzt. Gelingen könnte das zum Beispiel, indem man bereits getätigte Bitcoin-Geschäfte widerruft. Somit könnte man per Bitcoin bezahlte Verträge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs umgerechnet nur wenige Euro wert waren, widerrufen und Bitcoins, von heute deutlich höherem Wert, vom Händler zurückerstattet bekommen. Dies stellt in der Theorie eine sehr gute Möglichkeit dar, in kurzer Zeit an viel Geld zu heranzukommen.
In der Praxis stellt sich der Widerrufsjoker als deutlich schwieriger heraus als gedacht. Grundsätzlich können Verträge bei Bitcoin-Geschäften widerrufen werden. Allerdings benötigen Sie dazu stichhaltige Gründe. Die haben Sie dann, wenn der Anbieter Sie falsch über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt, also die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Schwierig einen Widerrufsgrund vorzubringen ist es deshalb, weil das Recht seit der Einführung der Bitcoins m Jahr 2009 bereits viermal geändert wurde. Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung wurden von Gerichten sehr streng beurteilt.
Bei Bitcoin handelt es sich weder um Geld, noch um E-Geld. Es stellt damit kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Auch wenn die Kryptowährung noch weitgehend ungeklärt ist, herrscht darüber allgemeiner Konsens. Bei Bitcoin-Geschäften gehen Sie somit kein Kauf-, sondern einen Tauschvertrag ein. Wird ein solcher Tauschvertrag auf einer stabilen rechtlichen Grundlage widerrufen, so sind die gegenseitig erbrachten Leistungen grundsätzlich zurückzugeben. Ist es dem Händler aber nicht möglich, die exakte ursprüngliche Bitcoin-Menge zurückzugeben, bekommt der Verbraucher stattdessen nur den damaligen Wert der gekauften Ware in Euro erstattet. Der Gebrauchsvorteil muss hier abgezogen werden – der Gewinn entfällt.
Weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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