Bild: Nong Mars / shutterstock.com
Im Onlineshop kann man seinen Kauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dies muss jedoch vom Händler angegeben werden, da dieser dazu verpflichtet ist seine Kunden über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dabei sollte der Betreiber darauf achten, dass die Widerrufsbelehrung bzw. das Widerrufsformular nicht irreführend sein. Wir erklären wieso!
Auch wenn Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsformulare meist erst dann zumindest vom Kunden eingesehen werden, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Deshalb sollte man beide klar und verständlich formulieren! Sind diese nämlich widersprüchlich oder verwirrend, kann dem Unternehmen ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen werden. Wird es deshalb verurteilt, kann ihm das teuer zu stehen kommen!
Diie Widerrufsbelehrung stellt eine Anleitung dar, die Auskunft darüber gibt, wie der man den Kaufvertrag, der online geschlossen wurde, wieder widerrufen kann und welche Folgen sich aus dem Widerruf ergeben. Dagegen zeigt das Widerrufsformular, wie eine Widerrufserklärung beispielsweise aussehen kann. Dabei werden zum Beispiel nötige Angaben aufgelistet, die eine möglichst problemlose Abwicklung des Widerrufs gewährleisten sollen.
Sowohl für die Widerrufsbelehrung als auch für das Widerrufsformular gibt es ein offizielles Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Zur Widerrufsbelehrung findet man ein Muster in Anlage 1 und zum Widerrufsformular in Anlage zum EGBGB.
Selbstverständlich muss man die Muster individuell beispielsweise durch die entsprechenden Firmenangaben angepassen.
Ein Unternehmen hat im Internet unterschiedliche GmbHs in der Widerrufsbelehrung und im Widerrufsformular angegeben. Auch wenn zwischen den beiden GmbHs eine geschäftliche Verbindung bestand, wurde dem Unternehmen irreführende Angaben in Widerrufsbelehrung und -formular vorgeworfen.
Das Unternehmen beteuerte zwar, dass es egal sei, an welche GmbH der Kunde die Widerrufserklärung letztendlich schickt,, da man in beiden GmbHs den Widerruf bearbeiten würde und sich daher kein Nachteil für den Kunden ergebe. Dies kann der Kunde sich aber nicht grundsätzlich erschließen, weshalb das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm dem Kläger Recht gab (Az.: I-4 U 88/17). Artikel 246a § 1 II S. 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB besage nämlich, dass die Informationen zum Widerrufsrecht klar und verständlich angegeben werden müssen. Dies traf in diesem Fall nicht ein.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem oder weitere Rechtsthemen haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, beraten Sie individuell zu Ihrem Fall. Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar und bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an!
Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und YouTube-Kanal! Schauen Sie doch mal vorbei.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.