Bild: Yulia Grigoryeva/ shutterstock.com
Die Grillparty mit Freunden an einem warmen Sommerabend, das Vorher-Nachher-Bild der erfolgreichen Powerdiät, die Weihnachtsfeier der Arbeitsstelle – Bilder frischen die Erinnerungen auf. Doch die Fotos, die wir auf unseren Online-Profilen wie Facebook, Instagram oder anderen sozialen Netzwerken veröffentlichen, um uns Familie und Freunden mitzuteilen, haben eines gemeinsam: sie wurden von uns selbst online gestellt oder zumindest mit unserer Zustimmung.
Wenn man aber auf einer Internetseite zufällig ein Foto von sich findet, das nicht selbst hochgeladen wurde, der Schock – wie kriege ich das wieder aus dem Netz? Was kann ich dagegen unternehmen? Der Schlüsselbegriff lautet „Recht am eigenen Bild“. Wann er greift und inwiefern er Ihre Persönlichkeit schützt, erfahren Sie im Folgenden!
Das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) dürfen Abbildungen einer Person nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Dies gilt für Fotos, die in sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram veröffentlicht werden oder die per WhatsApp oder anderen Messenger-Apps verschickt werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein Bildausschnitt der Person zu sehen ist, welche die Identität des Betroffenen offenbart. Das komplette Gesicht muss nicht zwingend sichtbar sein – ein markantes Tatoo genügt bereits, um das Recht am eigenen Bild geltend zu machen.
Dennoch gilt diese Regelung nicht immer – es können Ausnahmen davon gemacht werden.
Einerseits können Sie Ihr Recht am eigenen Bild nicht geltend machen, wenn Sie nur eine Randfigur auf der Aufnahme sind. Andererseits können sie der Veröffentlichung nicht widersprechen, wenn Sie an einer Demonstration teilgenommen oder ein Konzert besucht haben und dabei zufällig in der Menge fotografiert wurden. Das Recht am eigenen Bild entfällt, wenn Sie als Teil einer Menschenmasse unbewusst fokussiert wurden.
Weitere Gründe für die Hinnahme sind unter anderem der künstlerische Wert des Bildes oder die Erhaltung eines Honorars.
Wer Bilder von Kindern unter sieben Jahren publizieren möchte, muss sich zunächst an die Erziehungsberechtigten wenden – sie sind für ihre Kinder entscheidungsbefugt. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 17 Jahren ist hingegen die Einsichtsfähigkeit des Kindes entscheidend.
Ab 14 Jahren gilt die sogenannte Doppelzuständigkeit. Es muss sowohl die Zustimmung des abgebildeten Minderjährigen, als auch die Zustimmung der erziehungsberechtigten eingeholt werden.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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