Bild:connel/shutterstock.com
Wer kennt das nicht? Man steht morgens ganz unschuldig auf und auf einmal ist die Welt weiß; der Schnee bringt vielen Freude, Kunden der Bahn- oder Busunternehmen nicht unbedingt. Im folgendem Artikel klären wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer auf, welche und wie hoch Entschädigungen ausfallen können, wenn sich der Zug oder der Bus verspätet.
Fällt ein Fernbus aus oder verspätet sich ist das nicht einfach persönliches Pech für die Kunden. Busunternehmen müssen eine Entschädigung zahlen, aber erst, wenn die Route, die man nehmen möchte länger als 250 Kilometer ist. Außerdem muss die Verspätung mehr als zwei Stunden betragen.
Faustregel hierbei: Hat die Verspätung oder der Ausfall Gründe, die das Unternehmen beeinflußen kann, so gilt, dass das Unternehmen die Tickets für die Fahrt kostenlos erstatten muss oder die Weiterreise auf einem anderen Weg ermöglichen muss. Tut der Unternehmer dies nicht, dann muss er den Ticketpreis zu 50% erstatten.
Im Extremfall hat der Kunde sogar Anspruch auf Verpflegung und Übernachtung. Logisch, sollte man sich im Urlaub befinden oder auf der Durchreise und der Bus kommt nicht, muss man irgendwo schlafen oder irgendetwas essen.
Veranstalter haften übrigens nicht, wenn das Zuspätkommen höhere Gewalt verschuldet ist z.B. bei Naturkatastrophen oder bei sehr schlechtem Wetter. Bei einem Unfall oder einer Panne schon.
Der Bahnkunde geht in diesem Artikel natürlich auch nicht leer aus. Bahnkunden, die innerhalb von Deutschland unterwegs sind, z.B mit der DeutschenBahn haben sowohl im Nah- und Fernverkehr bei Verspätung Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung kann auch auf Wunsch in Form von Bargeld ausgezahlt werden.
Kommt die Bahn mehr als 60 Minuten zu spät, hat man einen Anspruch auf 25% des Fahrpreises.
Kommt der Zug mehr als 120 Minuten zu spät, müssen 50% des Preises erstattet werden.
Sollte am gleichen Tag keine Weiterfahrt mehr möglich sein, hat der Kunde auch Anspruch auf Verpflegung und maximal zwei Übernachtungen.
Mit Verspätung sind übrigens Verspätungen in der Reisekette gemeint. Als Beispiel: Kommt die Bahn in Köln um 11:30 Uhr, anstatt um 10:30 Uhr und in Bonn, wo man umsteigen muss, kommt der Zug auch 60 Minuten zu spät, werden die Verspätungen bis ans endgültige Ziel zusammenaddiert. In unserem Beispiel zweimal 60 Minuten, sprich 120 Minuten Verspätung kann ein Anspruch auf 50% des Fahrpreises entsteht.
Im Bahnverkehr gilt auch: Die Bahn haftet nur, wenn sie die Gründe verantworten kann.
Bei Linienbussen oder im Nahverkehr sieht das schon anders aus. Hier handhabt es jedes Unternehmen ein wenig anders. Der Rhein-Ruhr-Verband zum Beispiel erstattet Tickets manchmal schon ab 20 Minuten Verspätung oder Taxikosten nachts auch bis zu einer gewissen Höhe. Hilfreich sind hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Unternehmen regeln meistens darin, wann und wie hoch Entschädigungen bei Verspätungen oder bei Ausfall sind.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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