Bild: Brian A Jackson / shutterstock.com
Am 21. Februar 2017 gab der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung heraus bezüglich eines Widerrufs von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Eine Klägerin hatte im Juni und November 2007 Im Wege des Fernabsatzes zwei Verbraucherdarlehensverträge abgeschlossen. Die Klägerin reichte jedoch durch Schreiben vom 8. Juli 2014 Widerruf ein.
Das Landesgericht in München sollte feststellen, das der eingereichte Widerruf der Klägerin wirksam sei und das die „Zahlungsverpflichtung aus diesen Darlehensverträgen“ nicht bestünde. Die Klägerin zielte auf eine Löschung der Grundschuld gegenüber der Beklagten und darauf, dass die Beklagten zusätzlich noch die Anwaltskosten übernehme, die vorgerichtlich angefallen sind. In dem Urteil vom 13. März 2015 wies das LG München die Klage ab.
In der Berufung verfolgte Die Klägerin nur noch eine Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und eine Zahlung der angefallenen Anwaltskosten von den Beklagten. Das Oberlandesgericht in München veranlasste am 21. September 2015 die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverständnisse. Außerdem wurden die Beklagten dazu verurteilt, dass diese die Anwaltskosten der Klägerin übernehmen müssen.
Auf das Urteil des Oberlandesgericht in München gingen die Beklagten in Revision. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der unter anderem auch für das Bankrecht zuständig ist, hat die Revision zugelassen und das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.
Da die Berufung der Klägerin unter anderem das Urteil bezweckte, dass die Beklagte für die Zahlung angefallener Anwaltskosten aufkamen mussten, wurde die Berufung der Klägerin vom BGH zurückgewiesen.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof wies die Sache an das OLG zurück, welches sich nun mit der neuen Verhandlung und Entscheidung beschäftigen muss. Die folgenden Überlegungen waren dabei leitend:
Der Feststellungsklage hätte eine Leistungsklage vorangestellt sein müssen, da diese Vorrang hat. Da dies aber nicht der Fall war, war das Urteil der Feststellungsklage somit unzulässig! Zudem kommt noch, dass eine Leistungsklage für die Klägerin im Bereich des möglichen liegt, da die Feststellung, ob man ein Verbraucherdarlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln kann, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen übereinstimmt. Außerdem streiten die Beklagte und die Klägerin sich über die Höhe der Ansprüche. Die Beklagte rechtfertigte ihre Erwartungen damit, dass sie dem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würden und das ein Vollstreckungstitel der auf eine Zahlung gerichtet wäre überflüssig sei.
Da der Klägerin jedoch ein Übergang von der Feststellungsklage zu der Leistungsklage ermöglicht werden muss, kann der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof das Urteil der Feststellungsklage nicht einfach für unzulässig erklären. Ob die Klägerin jedoch Erfolg in dieser Sache hat, hängt von den weiteren Entscheidungen des BGH ab.
Die Beklagte hat die Klägerin außerdem ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Formulierungen der Beklagten waren weder Irreführend noch unkorrekt. Der Wortlaut orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften und ist dadurch ausreichend und vollständig. Eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung von dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof viel zugunsten der Beklagten aus.
Es konnte jedoch noch nicht festgestellt werden, ob die Beklagte die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen der Klägerin wirklich zugestellt hat. Deshalb steht auch noch nicht fest, ob die Widerrufsfrist bereits an- bzw. abgelaufen ist! Dies muss das Oberlandesgericht bei der neuen Verhandlung nachträglich feststellen.
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