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Das Betreiben eines Xing Profils ist sicherlich nicht schädlich für Arbeitnehmer, bei neuen Profileinträgen sollte man aber lieber zweimal überlegen, was man veröffentlicht. Auch aktuelle Arbeitgeber sind durchaus interessiert an Profilen ihrer Mitarbeiter. Warum ein Eintrag auf Xing einem Arbeitnehmer fast den Job gekostet hat, klären wir!
Dass sich zweifelhafte Beiträge, Likes oder Kommentare auf Facebook negativ auf ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis auswirken können, ist keine Neuigkeit. Nach einer voreiligen Änderung auf seinem Xing Profil kämpft ein Arbeitnehmer nun mit seiner Kündigung.
Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages in gegenseitigem Einverständnis, bei dem eine mehrmonatige Auslauffrist geregelt wurde, änderte der Arbeitnehmer kurz vor Vertragende sein Xing Profil und erweiterte seine derzeitige Tätigkeit um die Freiberuflichkeit. Die Folge: eine fristlose Kündigung.
Aufgrund des Vorwurfes einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit und der Unterstellung aktiv Mandanten des jetzigen Arbeitgebers, einem Steuerberater, abzuwerben, erreichte den voreiligen Arbeitnehmer die Kündigung. Er reichte daraufhin Klage ein — das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm recht und erklärte die Kündigung sogar für unzulässig (Az.: 12 Sa 745/16).
Mit Betonung darauf, dass eine Konkurrenztätigkeit während eines laufenden Arbeitsverhältnisses selbstverständlich verboten sei, erklärte das LAG Köln die fristlose Kündigung dennoch für unzulässig.
Die Begründung zur Unwirksamkeit läge in der Tatsache, dass eine Änderung des Profils auf Xing bzw. den beruflichen Status dort vorzeitig zu ändern noch kein Beweis dafür sei, dass eine Konkurrenztätigkeit vorliege oder ausgeübt würde. Auch der Vorwurf der Abwerbung greife hier nicht und sei haltlos. Eine zukünftige Konkurrenztätigkeit sei noch kein Grund zur fristlosen Kündigung.
Auf seinem Xing Profil hatte der Arbeitnehmer zudem auch weiterhin den Namen des aktuellen Arbeitgebers veröffentlicht und diesen als derzeitige Tätigkeit angegeben. Der einzige Fehler war darin festzumachen schon jetzt freiberuflich tätig zu sein, er formal aber noch in einem Angestelltenverhältnis war.
Bei fristloser Kündigung sollten Sie zunächst einen kühlen Kopf bewahren. Danach ist der Besuch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht sinnvoll. Wir von Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — außergerichtlich und bundesweit im Prozess vor Arbeitsgerichten!
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