Adieu 2016 und willkommen 2017! Viele Bürger freuen sich das ereignisreiche vergangene Jahr abzuschließen und ein Neues mit einem großen Feuerwerk zu beginnen. Doch auch in der Silvesternacht gibt es Regeln, an die man sich unbedingt zu halten hat, um niemanden zu Schaden kommen zu lassen. Die Gefahr, die von Feuerwerkskörpern ausgeht, sollte man trotz aller Freude nicht vergessen. Hier finden Sie die wichtigsten Fakten zur Rechtslage!
Die Feuerwerkskörper dürfen nur vom 31. Dezember um 0.00 Uhr bis 1. Januar um 24.00 Uhr hochgehen, somit für maximal 48 Stunden. Genaue Zeiten werden von Städten und Gemeinden vorgegeben. Diesen Zeitraum dürfen Sie nur überschreiten, wenn Sie sich eine Sondergenehmigung einholen – ansonsten kann wegen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 50.000€ ausfallen.
Um durch das laute Knallen keine dauernden Gehörschaden davon zu tragen, sollten Sie den auf der Verpackung angegebenen Sicherheitsabstand halten. Auch sollten Sie darauf achten, dass die Feuerwerkskörper Gebäuden, Bäumen und Autos nicht zu nahe kommen. Das Anzünden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- oder Altenheimen, Kirchen, Fachwerkhäusern oder auf Sylt wegen der Reetdachhäuser ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gilt ebenfalls sich an ortsbezogene Verbote zu halten, um kein Brandrisiko einzugehen.
Feuerwerkskörper sind unterschiedlichen Klassen zuzuordnen. Klasse I umfasst Knallbonbons, kleine Bodenkreisel, Knallerbsen und Tischfeuerwerk, wohingegen Klasse II Raketen, Sonnenräder, kleine Feuertöpfe, Römische Lichter und Böller beinhaltet. Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden, die sie auch nur in der Silvesternacht in die Luft schießen dürfen.
Feuerwerkskörper der Klasse I ist bereits 12-Jährigen gestattet, die das ganze Jahr über gekauft und verwendet werden können. Unter 12-Jährigen ist es nicht erlaubt, Feuerwerkskörper abzufeuern.
Im Schadensfall haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat. Sollten Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften sie für ihre Kinder.
Wichtig ist: kaufen Sie Ihre Ware weder im Ausland noch auf Flohmärkten, da sie meist nicht den erforderlichen Sicherheitsbedingungen entsprechen. Auch das Anzünden von selbstgebauten Feuerwerkskörpern ist dringend zu unterlassen! Es kann ein lebensgefährliches Risiko geschaffen werden, bei der Ihre Unfallversicherung die Zahlung verweigern kann.
Achten Sie stattdessen auf das Prüfsiegel des „BAM“ (Bundesamt für Materialforschung und Materialprüfung) oder „CE“ (Kennzeichnung nach EU-Recht) – damit sind Sie auf der sicheren Seite. Legale Feuerwerkskörper finden Sie nur im Handel, also im Supermarkt oder Baumarkt. Der Verkauf ist lediglich vom 29. bis 31. Dezember gestattet.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen rund um das Thema an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswegs finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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