Bild: soo hee kim / shutterstock.com
Nicht immer trifft man an Festtagen mit den gekauften Geschenken den Geschmack der Liebsten. Immer im Hinterkopf beim Kauf: Notfalls kann man das Geschenkte ja einfach umtauschen. Aber entspricht das der Wahrheit? Kann ich als Verbraucher wirklich immer davon ausgehen ein Recht auf den Umtausch zu haben? Alles Wissenswerte über Gutscheine und Geschenke erfahren Sie hier bei uns!
Entgegen weitverbreiteter Meinung besteht für Waren, die im stationären Handel gekauft wurden, kein allgemeines Umtauschrecht. Einen Anspruch auf Rücknahme gibt es nur in Ausnahmefällen, die gesetzlich festgesetzt sind. Darunter fallen Einkäufe im Versandhandel, sowie das Gewährleistungsrecht bei Waren, die mit einem Mangel behaftet sind.
Dass man es gewohnt ist, Geschenke ganz einfach umzutauschen, hängt lediglich mit der Kulanz des Verkäufers beziehungsweise des Ladens zusammen. Mit einem solchen Umtauschrecht möchte der Verkäufer das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Käufer stärken. Das Umtauschrecht wird oftmals in Form von Werbeversprechen wie „zwei Wochen Geld-zurück-Garantie“ ausgedrückt. Tätigt ein Verkäufer ein solches Versprechen, ist dieses ab dem Zeitpunkt des Kaufes Teil des Kaufvertrags (Az.: 155 C 18514/11). Somit gilt diese Aussage als verbindlich. Freigestellt ist dem Verkäufer jedoch, ob er den Preis zurück erstattet oder einen Gutschein im Wert des Artikels ausstellt. Auch darf er selbst entscheiden, ob er die Ware nur originalverpackt oder mit Kassenbon zurück nimmt.
Eine etwas andere Regelung greift bei Käufen, die man bei einem Versandhandel getätigt hat. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 355 verankert, ist ein allgemeines Rückgaberecht für Käufe im Versandhandel. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt hierbei 14 Tage. Zu beachten ist jedoch, dass hier auch Sonn- und Feiertage zu zählen. Fällt das Fristende jedoch auf einen Sonn- oder Feiertag, ist der nächste Werktag als Fristende zu betrachten. Auch sollte man wissen, dass der Widerruf heutzutage durch eine eindeutige Erklärung erfolgen muss. Ein einfaches Zurücksenden genügt nicht. Eine ausführliche Begründung für die Rücksendung darf jedoch nicht verlangt werden.
Häufig gibt es gerade im Onlinehandel ein erweitertes Rücknahmerecht aus Kulanz gegenüber dem Kunden. Dies ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben und liegt allein im Ermessen des Unternehmens.
Das allgemeine Gewährleistungsrecht, welches in § 437 BGB verankert ist, greift generell dann, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist. Dem Käufer steht dann ein Umtauschrecht zu, welches er innerhalb von zwei Jahren nach Kauf geltend machen kann. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf, muss der Verkäufer sogar nachweisen können, dass die Ware beim Kauf noch nicht mit einem Mangel behaftet war.
Ist die Ware mit einem Mangel versehen, muss der Verkäufer diese zurücknehmen – egal, ob sie reduziert oder zum regulären Preis verkauft wurde. Wurde die Ware jedoch aufgrund eines Mangels reduziert und als zweite Wahl deklariert, besteht dieses Recht für den Käufer nicht. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte der Käufer ja bereits Kenntnis von dem Mangel der Ware.
Werden also Geschenke gekauft und erst nach dem Auspacken ein Mangel festgestellt, kann die Ware umgetauscht werden. Diese Regelung greift sowohl für den stationären Handel, als auch für den Versandhandel.
Auch der Versandhandel birgt Ausnahmen bezüglich des Umtauschrechts. Immer mehr kommt das Ordern von frischen Lebensmitteln und Drogerie-/ Hygieneprodukten im Onlineshop in Mode. Hier ist der Verkäufer nicht dazu verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Auch für individuell angefertigte Produkte gilt diese Ausnahmeregelung.
Wird man beim Umtausch nach dem Kassenbeleg gefragt und kann diesen nicht auffinden, geben viele Käufer direkt auf. Jedoch sollte dies kein Grund zur Sorge sein, denn auch ohne den Bon, ist das Umtauschen von Geschenken noch möglich. Wurde die Ware bargeldlos bezahlt, genügen Kreditkartenabrechnung oder ein Kontoauszug. Auch ein Zeuge, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwesend war, würde im Zweifelsfall ausreichen.
Gutscheine sind ein beliebtes Weihachtsgeschenk, denn nicht immer weiß man genau, was sich andere Personen genau wünschen. Oftmals stellt sich bei solch einem Geschenk die Frage: Wie lange ist der Gutschein gültig? Generell gilt: Unbefristete Gutscheine verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren. Sie dürfen jedoch vom Verkäufer befristet werden, müssen aber mindestens ein Jahr lang gültig sein.
Ist die Frist eines befristeten Gutscheins abgelaufen, muss der Verkäufer diesen nicht mehr gegen Ware oder die erworbene Leistung einlösen. Was viele jedoch nicht wussten: Bis zu zwei Jahre lang ist der Anbieter dazu verpflichtet einen Geldwert auszuzahlen, da er sich sonst bereichern würde. Auf den vollen Wert des Gutscheins hat man dann aber keinen Anspruch mehr. Den dem Verkäufer entgangenen Gewinn darf er jedoch vom Gutscheinwert abziehen. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Wert zwischen 15 und 25 Prozent.
Vorsicht ist jedoch geboten bei terminierten Veranstaltungen: Gutscheine für Konzerte, Fußballspiele oder andere Events verfallen, sofern sie nicht am Tag der Veranstaltung eingelöst werden.
Allgemein ist daher zu beachten, dass man sich beim Kauf von Geschenken immer vorher erkundigen sollte, inwiefern der Verkäufer zur Kulanz bereit ist und die Ware zurück nimmt. Auch sollte man vorher erfragen, wie die Geschenke beschaffen sein müssen, um das Recht auf einen Umtausch zu haben. Denn gerade bei Geschenken zu Weihnachten oder Geburtstagen ist man als Schenkender versucht, Etiketten und Preisschilder vor der Übergabe zu entfernen. Dies kann jedoch ein Grund sein, die Ware nicht zurückgeben zu können. Also gilt: Lieber vorher informieren und bedenkenlos Geschenke machen anstatt sich im Nachhinein zu ärgern.
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