Der Trend geht immer mehr zum Online-Kauf. Klamotten, Kleingeräte oder auch Lebensmitteleinkäufe – alles lässt sich im Internet ersteigern. Die Lieferung erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Tage. Doch was ist zu tun, wenn Pakete verschwinden oder beschädigt werden, Lieferungen verspätet ankommen oder einfach in den Hausflur gestellt werden? Und was kann man dagegen unternehmen, dass der Paketbote eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten wirft, obwohl jemand zu Hause ist? Das ist ärgerlich, kommt jedoch des Öfteren vor. Was die Paketzusteller tatsächlich dürfen und was nicht, erfahren Sie im Folgenden.
Grundsätzlich darf der Paketzusteller nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung das Paket bei einem Nachbarn abgeben.
Allerdings legen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Paketdienstleister fest, dass Sendungen auch beim Nachbarn abgegeben werden dürfen. Somit behalten sie sich das Recht der Ersatzzustellung vor. Die Klausel können Sie jedoch umgehen, indem Sie bereits bei Ihrer Bestellung im Kommentarfeld mitteilen, dass Sie dies nicht möchten. Auf diese Weise hat der Händler die Möglichkeit, den Zusatz selbst beim Zusteller zu buchen. So ist sichergestellt, dass nur der richtige Empfänger die Sendung bekommt. Wenn Sie nicht zuhause sind, wird das Paket in eine Filiale gebracht, an der Sie es dann abholen können.
Der Paketbote darf grundsätzlich das Paket nicht vor der Haustür abstellen. Das ist ihm nur erlaubt, wenn der Zusteller mit dem Empfänger einen sogenannten Garagenvertrag oder Ablagevertrag geschlossen oder er ihm eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Darin haben Sie die Möglichkeit, einen Ort zu vereinbaren, an dem der Paketbote das Paket ausdrücklich ablegen darf.
Wenn Sie einen Nachbarn beim Bestellen als nicht empfangsberechtigt angegeben haben, können Sie sich an den Händler richten. Er ist für den Erhalt verantwortlich und muss bei Unterschlagung der Lieferung den vollen Kaufpreis erstatten. An ihn richten Sie sich auch, wenn das Paket verloren geht, gestohlen wird oder bei Ablegen vor der Haustür durch eine dritte Person mitgenommen wird.
Sobald Sie ein Paket vom Nachbarn annehmen, tragen Sie die Haftpflicht! Beschädigungen an der Lieferung kann der eigentliche Empfänger bei Ihnen einklagen.
Wichtig ist, dass Sie die Lieferung immer genau auf Mängel überprüfen. Nehmen Sie niemals ein beschädigtes Paket entgegen! Nach Annahme des Pakets können Sie die Sendung nur schwer reklamieren. Mit Ihrer Unterschrift dokumentiert der Zusteller, dass die Lieferung ordnungsgemäß und einwandfrei gelaufen ist. Eine offensichtliche Beschädigung sollten Sie sofort vom Zusteller vermerken lassen.
Kommt die Bestellung gar nicht erst bei Ihnen an, ist der Versandhandel dazu verpflichtet, Ihnen das gesamte Geld für bezahlte Waren und eventuelle Lieferkosten zu erstatten. Das Transportrisiko trägt der Verkäufer! Allerdings muss er die Bestellung nicht erneut liefern.
Vorsicht: bei Sendungen, die von Privatperson zu Privatperson verschickt werden, trägt der Empfänger das Transportrisiko. Jedenfalls solange keine individuellen Vereinbarungen zwischen den Personen getroffen wurden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses aktuelle Video zur Haftpflicht der Sendung, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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