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Zeitungsabonnement: Käuferrechte bei Vertragsbindung

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In vielen Haushalten gehört die Tageszeitung ebenso zum Frühstück wie das Brot mit Marmelade und dem Kaffee. Da ist es praktisch, wenn durch ein Abonnement die Zeitung direkt an die Haustür geliefert wird. Neben den Zeitungen werden auch Themenmagazine gerne abonniert. Da durch ein Abonnement eine vertragliche Bindung über einen längeren Zeitraum eingegangen wird, sollte der Kunde seine Käuferrechte genau kennen. Im Folgenden Beitrag werden wir Sie darüber aufklären, welche Mängel Sie nicht hinnehmen müssen und welche Pflichten Sie als Abonnent haben.

Käuferrechte bei Abos: Der Widerruf ist nur teilweise möglich

Je nach Vertragslage haben Abonnenten ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie das Abonnement im Internet, telefonisch, per Post oder bei einem Verkäufer auf der Straße abgeschlossen haben. Wird der Vertrag jedoch direkt in einer Niederlassung des Verlags geschlossen, ist kein Widerruf möglich.
Mindestvertragslaufzeit: Höchstens zwei Jahre erlaubt
Jeder, der eine Zeitung abonniert sollte sich darüber im Klaren sein, dass ein Zeitungsabonnement kein Vertrag für die Ewigkeit ist. Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Entsprechende Kündigungsfristen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags zu finden. Die Mindestvertragslaufzeit darf bei Erstbezug die Zeit von zwei Jahren nicht überschreiten. Die ordentliche Kündigungsfrist darf höchstens 3 Monate betragen.
Verspätete Zeitungslieferung: Möglicherweise Geld zurück
 Manchmal kommt es vor, dass ein Abonnent den Vertrag zwar nicht kündigen möchte, die Zeitung oder das Magazin aber häufig verspätet ankommt. Ein Monatsmagazin kann auch mit einem Tag Verspätung noch mit gleichem Interesse gelesen werden, eine Tageszeitung ist dann jedoch praktisch wertlos.
In diesem Fall kann der Abonnent, je nach Umständen der Verspätung, sein Geld für die zu spät gelieferte Ausführung zurückfordern. Allerdings ist es schwierig, eine Verspätung nachzuweisen.
 Zeitung geklaut? Verantwortung liegt beim Abonnenten
Befindet sich am Morgen die Zeitung nicht im Briefkasten, besteht die Möglichkeit, dass der Lieferant diese zwar ordnungsgemäß abgeliefert hat, sich aber ein Nachbar oder Passant bedient hat. Wenn der Briefkasten oder die Zeitungsrolle frei zugänglich ist, trägt der Abonnent das Risiko.

Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung

 Ändert sich eine Rahmenbedingung des Vertragsinhaltes vonseiten des Herausgebers, haben die Abonnenten meist ein Sonderkündigungsrecht. Dies ist unter anderem bei einer Preiserhöhung der Fall. Die Preiserhöhung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie auf steigende Herstellungskosten zurückzuführen ist. Aber auch dann müssen die Abonnenten das Recht auf Sonderkündigung bekommen.
 
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Verbraucherschutz oder Vertragsrecht? Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen! Rufen Sie uns unter 02461/8081 an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Weitere interessante Artikel zu Recht & Gesetz finden Sie auf unserem Blog.

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