Das Drama von Bad Schmiedeberg erschüttert ganz Deutschland. Das junge Opfer der gewaltsamen Tat ist ein 13-Jähriger Schüler. Jetzt soll sein gleichaltriger Spielkamerad und Kinderstraftäter Felix K. derartige Angaben zum Ablauf der Geschehnisse gemacht haben, dass erste Rückschlüsse auf den Tathergang gezogen werden können.
Dabei soll dieser ersten Erkenntnissen der Polizei zufolge unter dringendem Tatverdacht stehen. Zu einem medial kursierenden Geständnis möchte sich die zuständige Polizeidirektion in Sachsen-Anhalt nicht äußern. Felix K. befindet sich aus Schutzgründen vorerst in einer geschlossenen Einrichtung zur psychologischen Betreuung. Der Kinderstraftäter soll ein Freund des Opfer sein und den besagten Nachmittag mit Wissen der jeweiligen Eltern verbracht haben. Die Polizei schließt eine Handlung im Affekt nicht aus, weil der Tat wohl ein Streit vorausgegangen sein soll.
Gemäß § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Folglich können Kinder in dem in Frage stehenden Alter strafrechtlich keiner Verantwortung unterzogen werden. Aus diesem Grund liegt auch kein Haftbefehl gegen den Kinderstraftäter vor. Im Endeffekt könnte eine solche Tat nur familien- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Aber auch ab vierzehn Jahren ist eine strafrechtliche Verantwortung nur dann zu bejahen, wenn der Täter „zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“, § 3 JGG (Jugendgerichtsgesetz). So genannte Heranwachsande, also solche zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren, sind nur dann strafmündig, wenn die Gerichte entsprechend ihren Reifezustand prüfen und Erwachsenenstrafrecht anwenden. Anderenfalls kann auch hier auf das Jugendstrafrecht zurückgegriffen werden.
Die Zahl so genannter Kinderstraftäter ist nicht unbeachtlich. In den vergangen Jahrzehnten ist es besonders im Bereich der Gewalttaten zu einem massiven Anstieg von Kinderstraftätern gekommen. So soll derjenige, der im Stande sei, solche Verbrechen zu begehen, keinen Schutz hinter der altersbedingten Unmündigkeit finden. Die Debatte wird auch politisch immer wieder diskutiert. Dabei kann man unzweifelhaft feststellen, dass die körperliche Reife heute wesentlich früher einsetzt. Andererseits zeigen entwicklungspsychologische Erkenntnisse, dass mit der früher einsetzenden Pubertät nicht automatisch auch die emotionale, moralische und soziale Reife einhergeht. Vor dem Hintergrund sich auflösender familiärerer Erziehungsstrukturen und der immer schwieriger werdenden Orientierung in den verschiedenen Lebenslagen ist diese sogar noch erschwert respektive verzögert. Um die Diskussion jedoch ein wenig zu vereinfachen, sollte man bedenken, dass es nicht per-se nur um eine Gefängnisstrafe geht. Vielmehr müssten die Richter in derartigen Fällen sorgfältig prüfen, was für die soziale Entwicklung des Täters eine sinnvolle Maßnahme darstellt. Es ist gerade im Hinblick auf Gewalttaten nur schwer nachvollziehbar, warum ein 13-Jähriger nicht zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können soll. Entscheidende Signale im Rahmen von Sanktionen durch die Zivilgesellschaft scheinen dabei eine angemessene Maßnahme zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch wieder erhöhte finanzielle Ausgaben in Form von Unterbringung, Betreuung und psychologischen Gutachten.
Fazit!
Das Drama in Sachsen-Anhalt ist seiner Konstellation einzigartig. In Deutschland sind vergleichbare Fälle mit Fokus auf Kinderstraftäter nicht bekannt. Anfang der 90er-Jahre wurde in England der Zweijährige James Bulger von zwei Zehnjährigen entführt und in Liverpool gefoltert und ermordet. Im Gegensatz zu Deutschland konnte aufgrund der Strafmündigkeit von 10-Jährigen in England eine lebenslange Strafe ausgesprochen werden. Das Verfahren wurde später vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stark kritisiert, da die Kinder wie Erwachsene behandelt worden waren. Sollten sich die ersten Erkenntnisse in dem vorliegenden Fall bestätigen, würde die Diskussion um eine Herabsetzung der Strafmündigkeit mit Sicherheit wieder an Fahrt gewinnen. Das ändert jedoch nichts an der Tragik des Ereignisses. Zivilrechtliche Ansprüche der Opferfamilie gegen die Eltern des minderjährigen Täters haben regelmäßig kaum Aussichten auf Erfolg. Zu der Motivation des 13-Jährigen müssen die Untersuchungsergebnisse abgewartet werden. Die Ermittlungen richten sich nicht nur direkt gegen Fabian S. selber. Angesichts dieser Auseinandersetzung sollte vor allem eine Intensivierung der sozialpädagogischen Maßnahmen im erziehungsfähigen Alter und damit verbunden in entsprechenden Einrichtungen wie Schulen erfolgen. Prävention bietet im besagten Kontext schließlich immer noch den besten Schutz.
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