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Winterdienst – Wann habe ich als Mieter eine Räum- und Streupflicht?

11.01.2017

Wenn der erste Schnee fällt, freuen sich Kinder genauso wie Erwachsene über die beeindruckende weiße Winterlandschaft. Doch Schönheit hin oder her – der Schnee bringt auch die Pflicht mit sich, den Gehweg vor dem eigenen Haus zu räumen und zu streuen. Doch lässt sich der Winterdienst auch auf den Mieter übertragen? Worauf muss ich beim Schneeschippen achten? Womit und wie oft muss ich streuen? Und was passiert, wenn ich der Pflicht nicht nachkomme? Wer haftet im Schadensfall? Alle Antworten finden Sie hier!

Wann bin ich als Mieter zum Winterdienst verpflichtet?

Grundsätzlich haben Vermieter und Grundstückseigentümer die Pflicht, den Gehweg vor dem Haus von Eis und Schnee zu befreien. Damit Passanten nicht auf dem glatten Weg stürzen und sich verletzen, muss dies auch frühmorgens erfolgen. Gesetzlich festgeschrieben ist diese Pflicht in den Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden.
Es gibt allerdings die Möglichkeit, die Aufgabe an Dritte, wie zum Beispiel Mieter, zu übertragen. Wurde das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, muss der Mieter der Regelung auch nachkommen. Nicht ausreichend ist es, die Pflicht in der Hausordnung zu erwähnen oder einen „Schneeräumplan“ aufzustellen und es in den Briefkasten des Mieters zu werfen.

An welche Regelungen muss ich mich halten, die in der Pflicht mit eingeschlossen sind? Welche Aufgabe trägt trotzdem der Mieter?

Grundsätzlich muss der Vermieter den Hausbewohnern die zum Winterdienst notwendigen Geräte und Materialien zur Verfügung stellen. Er hat ebenfalls die Pflicht sicherzustellen, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde – ansonsten könnte er im Schadensfall haften.
Wurde der Winterdienst mit dem Mieter vereinbart, müssen gewisse Regelungen eingehalten werden, die in fast jeder Kommune gelten.
Der Gehwegabschnitt vor dem jeweiligen Haus ist üblicherweise werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten. Das heißt, innerhalb dieses Zeitraums muss der Weg ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein.
Je nach Kommune muss der Gehweg mit 0,8 bis 1,50 Meter Breite frei geschippt werden.
Neben des Gehwegs umschließt die Räum- und Streupflicht auch den Hauseingang sowie Wege zu Mülltonnen und Garagen.
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes muss bei stärkerem Schneefall mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei Glatteisbildung besteht sogar sofortige Streupflicht.
Für die Streupflicht ist es zulässig, Sand oder Granulat zu benutzen. Doch Vorsicht! Auftaubeschleuniger wie Salz sind in vielen Städten nicht erlaubt, da es Bäume und Sträucher beschädigt. Es kann zusätzlich zu einer Belastung von Grundwasser und Boden führen. Auch Pfoten von Tieren oder Schuhe können durch Streusalz Schäden davontragen.

Kann ich als Mieter vom Winterdienst entbunden werden? Was passiert, wenn ich der Pflicht nicht nachkomme?

Für bestimmte Leute ist es nicht leicht, dieser Pflicht nachzukommen. Dazu gehören unter anderem Berufstätige sowie Ältere oder Behinderte. Doch selbst wenn die Pflicht zum Winterdienst an großem organisatorischen und körperlichen Aufwand geknüpft ist – sie entfällt auch hier nicht.
Möchte man der Winterdienstpflicht nachkommen, muss man sich gegebenenfalls um Ersatz kümmern. Dasselbe gilt, wenn die Person verreist. Meist erklärt sich bei freundlicher Bitte auch ein gutmütiger Nachbar dazu bereit, den Winterdienst während eines bestimmten Zeitraums für Sie zu übernehmen.

Wer haftet im Schadensfall?

Engagiert der Vermieter einen professionellen Räumdienst, so muss sich jeder Mieter an den Kosten beteiligen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Regelung einvernehmlich im Mietvertrag vereinbart wurde.
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs kann das Unternehmen für entstandene Schäden haftbar gemacht werden, wenn es den Räumungsauftrag nicht ausreichend sorgfältig erfüllt.
Ansonsten gilt der Grundsatz: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.
Im Gegenzug wird allerdings erwartet, dass sich Passanten bei den solchen Wetterverhältnissen vorsichtig fortbewegen. Bei Leichtfertigkeit kann die Person gegebenenfalls eine Mitschuld tragen.
Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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