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Neues aus dem Mietrecht: Wie Makler trotz neuer Rechtslage tricksen!

24.02.2016

Eigentlich sollte sich durch das neue Gesetz zum Maklerrecht die Suche nach einer Wohnung für Mieter deutlich verbessert haben. War es doch früher regelmäßig so, dass neben der Kaution immer auch eine gesonderte Maklergebühr gezahlt werden musste. Diese umfasste zwei so genannte Kaltmieten plus entsprechender Mehrwertsteuer. Das Mietrecht hat sich geändert.  Im Rahmen der Diskussion um eine Mietpreisbremse hatte sich das Bundeskabinett dann schließlich auf einen neuen Gesetzesentwurf geeinigt.
 

Was hat sich durch das verabschiedete Gesetz im Mietrecht geändert?

 
In dem Mietrechtnovellierungsgesetz wurde vor allem das Bestellerprinzip gestärkt. Demnach muss fortan nur derjenige den Makler bezahlen, der ihn bestellt. In der Praxis wird das häufig der Vermieter sein. Mit Hilfe eines Maklers gestaltet sich die Suche nach neuen Mietern deutlich einfacher. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Eine Maklerprovision kann also in der Regel vom Mieter nicht mehr verlangt werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um einen Suchauftrag handelt, bei dem der Makler erst noch das passende Objekt suchen muss. Vertraglich gesehen wird jetzt nicht mehr frei verhandelt, wer die Gebühr im Ergebnis übernehmen soll. Das ist gerade im Hinblick auf Ballungsgebiete eine grundlegende Veränderung.
 

Die neuen Tricks der Makler!

 
Schon seit Einführung des Gesetzes haben verschiedene Studien gezeigt, dass Makler zukünftig eine Umgehung des Bestellerprinzips anstreben. Nach knapp einem Jahr steht fest, dass die Aktivitäten die Befürchtungen sogar noch übertreffen. Häufig wird im Gegenzug für eine Zusage einer Wohnung vereinbart, dass sich Makler offiziell vom Mieter beauftragen lassen. Wirklich erschreckend sind die Entwicklungen im Rahmen so genannter Abstandszahlungen. Hier werden nicht selten unverschämte Summen für eigentlich wertlose Möbel oder Küchen verlangt. Im Trend liegt auch die Tarnung der eigenen Provision als „Gebühr“ für Renovierung, Vertragsgestaltung oder einfachem Service. Eine solche Gebühr kann unter Umständen mehrere Tausend Euro betragen. Besonders dreist stellt sich der „Lockvogel-Trick“ dar. Hier werden Interessenten mit Scheinangeboten gelockt, um dann einen kostspieligen Makler-Auftrag unterzeichnen zu müssen.
 

Kann man diese Vorgehensweisen verhindern?

 
Grundsätzlich bietet zunächst das geltende Recht Schutz für Betroffene. Eine Entgeltvereinbarung, bei der ein Preis für eine Wohnungseinrichtung in einem auffälligem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert steht, ist nach dem Wohnraumvermittlungsrecht unwirksam. Die Erzielung einer Provision auf diesem Wege ist also illegal. Darüber hinaus bieten die neuen Regelungen Schutz hinsichtlich der Höhe bei einer Wiedervermietung in angespannten Wohnungsmärkten-hier darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mehr als 10 Prozent übersteigen.
 

Was wir Betroffenen raten können!

 
Der Umgang mit einem Makler ist mit Sicherheit nicht immer ganz einfach. In erster Linie arbeitet dieser für den Verkäufer. So kann es dazu kommen, dass potentielle Käufer nicht selten emotionalen Drucksituationen ausgesetzt werden. So wird zum Beispiel suggeriert, dass noch weitere Interessenten vorhanden sind, um Druck auf den Besichtigenden aufzubauen. In solchen Stresssituationen wird dann schon mal die Objektivität ausgeblendet. Eine gute Möglichkeit für Makler ungerechte Deals abzuschließen. Bewahren Sie also Ruhe und informieren Sie sich schon vor der Besichtigung über etwaige Mehrkosten für Abstandszahlungen oder anderweitiger Gebühren. Ein aufgebauschter Wettkampfgedanke ist hier mit Sicherheit fehl am Platz.
 
Sollten Sie Fragen rund um das so genannte Maklerrecht haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.

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