Wer kennt es nicht: Man sitzt an seinem Arbeitsplatz und das Handy — in Blickweite liegend — macht sich ununterbrochen bemerkbar. Auf der Arbeit riskiert man öfter einen Blick auf ungelesene Nachrichten, Werbemails oder Top-Themen auf Social Media-Plattformen, als so manchem lieb ist.
Vor allem als dem Arbeitgeber recht ist: Ewiger Streitpunkt in der Firmenpolitik ist und bleibt das Smartphone am Arbeitsplatz!
Rauchen, Tratschen oder das persönliche Update am Handy: Vielen Arbeitgebern sind diese Ablenkungen von der eigentlichen Tätigkeit ein Dorn im Auge, da diese dennoch bezahlte Zeit sind. Der wohl populärste Arbeitszeitvertreib im Büro ist das Handy, zugleich ist es auch das, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer am häufigsten zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zwingt. Als intensiver Smartphone-Nutzer fragt man sich dann doch: Darf die private Nutzung des Handys bei der Arbeit untersagt werden?
Arbeitszeit ist keine Freizeit
Maßgeblich ist, dass jegliche private Aktivitäten während der Arbeitszeit zu unterlassen sind. Arbeitszeit ist keine Freizeit, eine Ausnahme bildet hier die Pause. Läuft die Uhr, sollten Sie die Finger besser von Ihrem Smartphone lassen, denn ein berechtigter Einwand, der in der Regel seitens erboster Arbeitgeber angeführt wird, ist, dass während der Privatnutzung des Handys keine Arbeitsleistung erbracht wird und mit einer Arbeitsverweigerung gleichzusetzen wäre. Wir berichteten bereits zum Thema privates Surfen am Arbeitsplatz — hier gilt Gleiches. Allerdings sehen viele Arbeitgeber über einen angemessenen Gebrauch des Smartphones bei der Arbeit hinweg, wenn die Arbeitsleistung zufriedenstellend ist.
Ebenso wie die Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz ist auch die private Nutzung des Smartphones im Detail regulierbar, ja sogar arbeitsvertraglich festlegbar und mit Strafen konnotiert. Bevor es zum Eklat aufgrund Ihrer Handynutzung kommt, sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen: Möglicherweise ist die Nutzung des Smartphones hier bereits niedergeschrieben und geregelt.
Ein gänzliches Verbot ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn ein bestehender Betriebsrat dazu befragt wurde. Gemäß der Beurteilung vom AG München ist ein solches Verbot mitbestimmungspflichtig und nachträgliche Verbote unwirksam.
Fazit: Arbeitnehmer sollten trotz Smartphone-Check ihrer Arbeit gewissenhaft nachgehen
Was wäre es für ein Arbeitsklima, wenn der Chef die Nutzung des geliebten Smartphones verbieten würde? Bislang urteilten Gerichte, die sich mit der Handy-Privatnutzung während der Arbeitszeit befasst haben, zugunsten der Arbeitnehmer, wenn diese trotz des Blickes auf den mobilen Bildschirm ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkamen.
Das Verbot der privaten Handynutzung ist allerdings bei einem Dienstdandy anders zu bewerten: Der Arbeitgeber hat hier das Recht aus Sicherheitsbedenken einen privaten Gebrauch zu untersagen!
Unser Rat im Arbeitsrecht ist gefragt? Dann kontaktieren Sie uns telefonisch unter der Rufnummer 02461 / 8081 oder schildern Sie uns schriftlich, wie wir Ihnen behilflich sein können. Mehr zum Thema Arbeitsrecht finden Sie in unserem entsprechenden Rechtsgebiet oder als Video auf unserem Youtube-Kanal!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]