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Wie Arbeitgeber beim Mindestlohn tricksen!

30.06.2016

Bild: Gajus/ shutterstock.com
 
Arbeitgeber in Deutschland zeigen sich dieser Tage mitunter sehr einfallsreich, wenn es um eine Umgehung des flächendeckend eingeführten Mindestlohns geht.
 

Was spielen Urlaubs-und Weihnachtsgeld für eine Rolle?

 
Eine häufige Methode der Arbeitgeber ist die Anrechnung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Die Gerichte hatten sich jetzt bis zur letzten Instanz (Bundesarbeitsgericht) mit der Frage beschäftigt, ob es sich hierbei um eine unzulässige Umgehung des MiLoG (Mindestlohngesetz) handelt.
 
In einem speziellen Fall ging es um eine Servicekraft in einem Restaurant, die sich im Laufe der Beschäftigung mit dem Arbeitgeber darauf einigte, dass etwaige –oben angesprochene- Sonderzahlungen stückweise mit dem Normallohn abgegolten werden sollten.
 

Müssen Urlaubs-und Weihnachtsgeld gesondert gezahlt werden?

Die Servicekraft erhielt nach Einführung des Mindestlohns eigentlich ihr volles Gehalt entsprechend den neuen Regelungen. Sonderzahlungen gab es aber plötzlich aber keine mehr. Das wollte die spätere Klägerin nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht.
 
Der Fall endete schließlich kurios. Zwar wurde die Klage nicht abgewiesen. Doch das hatte nur einen Grund: Der Arbeitgeber hatte für die in Frage stehenden Monate zwei Cent zu wenig gezahlt. Das Ziel einer zusätzlichen Sonderzahlung von über 40 Euro konnte die Klägerin aber nicht erreichen.
 

BAG entscheidet zugunsten der Arbeitgeber!

 
Die höchsten Richter entschieden in einem ähnlichen Fall gegen einen Arbeitnehmer, der ebenfalls eine monatsanteilige Sonderzahlung vereinbart hatte. So erhalte der Arbeitnehmer pro geleistete Arbeitsstunde ohnehin schon mehr als die –jetzt noch geltenden- 8,50 Euro. Weitere Gehaltsforderungen seien deshalb nicht durchsetzbar.
 

Fazit!

 
Mal wieder sind die vertraglichen Vereinbarungen ausschlaggebend. Es bedarf also im Zweifelsfall einer Prüfung der Sachlage im Einzelfall. Etwaige Vertragsänderungen kann der Arbeitgeber aber nicht erzwingen – und zwar auch nicht durch eine Änderungskündigung. Eine solche haben mehrere Gerichte in Bezug auf die vorliegende Thematik gekippt.
 
Sollten Sie weitergehende Fragen rund um das Thema oder dem Arbeitsrecht insgesamt haben, kontaktieren Sie uns doch einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch in unserer Rubrik sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.

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