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Mietrecht: Freizügigkeit im Garten und auf dem Balkon im Sommer!

29.06.2016

Bild: Ingrid Balabanova / shutterstock.com
Nahtlos tiefe Bräune im Sommer? Wer nicht gerade FKK in der Öffentlichkeit bevorzugt, nutzt für das kleidungslose Sonnen lieber den eigenen Garten oder den Balkon. Sollte doch in den eigenen vier Wänden kein Problem sein, oder? Was zunächst selbstverständlich erscheint, könnte allerdings nicht so einfach sein.

Was lässt das Mietrecht im Sommer zu?

Grundsätzlich kann man sagen, dass man sich in seinen eigenen vier Wänden frei entfalten kann, sofern man dabei nicht gegen die geltende Hausordnung oder ein Gesetz z.B. aus dem Mietrecht verstößt. Wer einen Garten oder Balkon besitzt, kann sein Recht auch dort genießen.
Allerdings könnten sich Ihre Nachbarn durch zu viel Freizügigkeit gestört fühlen, was zu einer „Belästigung der Allgemeinheit“ führt.  In dem Fall ist FKK auf dem Balkon sehr wohl eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden.

Wer freizügig ist, muss mit den Blicken von Nachbarn rechnen!

Stellt man seinen Körper frei zur Schau, muss man mit Blicken von anderen Mietern rechnen und diese hinnehmen. Anders sieht es aus, wenn es sich dabei um ein penetrantes „Gaffen“ ins eigene Fenster handelt. Spätestens wenn Sie gefilmt werden, sollten Sie auf Unterlassung klagen, was durch ein Urteil vom 27. September 2015 vom Oberlandesgericht München bestätigt wurde.
Wenn Sie nicht auf Nacktheit verzichten möchten und auf Blicke von Ihren Nachbarn verzichten möchten, dürfen Sie sich einen Sichtschutz errichten. Der Sichtschutz am Balkon ist gemäß einem Urteil vom Amtsgericht Neubrandenburg erlaubt, wenn die Verkleidung nicht vom Stil des Hauses abweicht.

Kündigung der Wohnung wegen Freizügigkeit?

Obwohl Sie nicht gegen das Gesetzt verstoßen, kann eine Verletzung der Hausordnung oder des Hausfriedens vorliegen. Wie in etwa eine Mieterin, die mit der Begründung gekündigt wurde, dass durch ihre Freizügigkeit der Hausfrieden gestört wurde. Das Amtsgericht Merzig gab jedoch mit seinem Urteil der Frau recht und ließ die Begründung vom Vermieter nicht gelten.

Sex auf dem Balkon – erlaubt oder verboten?

Wer auf dem Balkon Sex hat, sollte vorsichtig sein und sich die Entscheidung vom Amtsgerichts Bonn (AZ: 8 C 209/05) anschauen.
Eine Mieterin vergnügte sich mit ihrem Freund auf dem Balkon. Daraufhin beschwerten sich die Nachbarn bei ihrem Vermieter, der daraufhin die Mieterin abmahnte. Das Gericht gab dem Vermieter Recht, da durch Sex auf dem Balkon der Hausfrieden gestört wird. Zudem konnte der Balkon von einem Kinderspielplatz aus gesehen werden, was natürlich von den Richtern zu Recht nicht gern gesehen wurde.
Aus dem Urteil lässt sich zwar kein generelles Verbot ableiten. Doch wer nicht auf Sex in seinem Garten oder auf seinem Balkon verzichten möchte, sollte dafür sorgen, dass man durch die Nachbarn nicht gesehen und gehört werden kann.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer unterstützen Sie als Experten im Mietrecht gerne! Kontaktieren Sie uns und nehmen unsere kostenlose, telefonische Ersteinschätzung 02461/8081 in Anspruch!
Mehr zum Mietrecht gibt’s auch auf YouTube: Kanzlei Mingers & Kreuzer!

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