Bild: Standret/shutterstock.com
Gerade beim Kauf eines Gebrauchtwagens gibt es häufig Ärger – etwa dann, wenn Autohändler falsche Versprechen bezüglich der Beschaffenheit machen. Bei Streitigkeiten entscheiden im Endeffekt die Gerichte. Wir machen den Faktencheck für Sie.
Wenn Händler ihre Versprechen bezüglich der Beschaffenheit eines Autos nicht einhalten, ist der Ärger vorprogrammiert. Das merkt man aber meistens erst, wenn der Wagen kurz nach einem Kauf in die Werkstatt muss. Da ist es nicht verwunderlich, dass bei einer Neuanschaffung die Angst vor einem „Betrug“ groß ist.
Kommt es zu Uneinigkeiten, sind die Gerichte gefragt. Immer wieder muss sich der Bundesgerichtshof mit Streitigkeiten rund um den Kauf von Gebrauchtwagen beschäftigen. So hatte man schon früh in Karlsruhe entschieden, dass Neu-und Jahreswagen maximal zwölf Monate Standzeit haben dürfen. Anderenfalls liege ein Mangel vor. Doch gilt das auch für Gebrauchtwagen?
Bei Gebrauchtwagen sei eine Standzeit von über einem Jahr nicht grundsätzlich ein Mangel. Das dürfe nur bei Neu-und Jahreswagen erwartet werden. Letztendlich komme es aber auf den Einzelfall an. So müsse das Alter des Autos, die Laufleistung und die Zahl der Vorbesitzer in Betracht gezogen werden.
Problematisch ist, dass sich Mängel erst nach einer gewissen Zeit zeigen. Laut geltender Rechtslage ist hier folgendes zu beachten: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, liegt die Beweislast beim Verkäufer; danach muss der Käufer seine Unschuld beweisen.
Strittig ist auch, wann überhaupt ein Mangel vorliegt. Verschleißerscheinungen gehören regelmäßig nicht dazu. Ist ein solcher aber offensichtlich gegeben, kann man nicht einfach zurücktreten. Vielmehr muss man dem Händler zwei Mal die Möglichkeit geben, nachzubessern.
Gerade beim Ärger mit dem Gebrauchtwagen kommt es häufig auf den Einzelfall an. Die Gerichte haben mitunter schon sehr unterschiedlich geurteilt. Manchmal besteht in ähnlich gelagerten Fällen die Möglichkeit der Rückabwicklung, manchmal muss erst eine Nachbesserung eröffnet werden.
Sollten Sie also selbst Ärger mit dem Gebrauchtwagen haben, können Sie sich gerne telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular mit uns in Verbindung setzen. Unsere Experten im Verkehrsrecht helfen gerne weiter. Aktuelle Rechtsnews finden Sie auch in unserer Rubrik oder auf unserem You-Tube-Kanal.
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